Page 98 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Ist das Ereignis, das einen Schaden verursacht hat, ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften aus-
         gelöst und weder auf eine durch Menschenhand vorgenommene Veränderung des Grundstücks noch auf
         dessen wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen, so besteht nach der Rechtsprechung schon des Reichs-
         gerichts … und auch des Bundesgerichtshofs kein negatorischer Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB,
         weil der Umstand allein, dass eine Beeinträchtigung von einem Grundstück ausgeht, den Eigentümer
         nicht zum Störer macht; Störer ist er erst, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen
         Willen zurückzuführen ist … Grundsätzlich realisiert sich in derartigen Schädigungen vielmehr nur das
         allgemeine Risiko des Betroffenen, für das er Schadensersatz nicht verlangen kann.“

         Daraus ist für die  Waldbesitzer abzuleiten, dass sie für Gefahren durch  Waldrandbäume entlang
         öffentlicher Straßen bei Astbruch durch ungewöhnliche Schneelasten nicht haften, weil diese Gefahren
         „ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst“ sind, da sie weder auf eine durch die
         Waldbesitzer  „vorgenommene Veränderung“  des Waldgrundstücks  „noch  auf  dessen  wirtschaftliche
         Nutzung zurückzuführen“ sind. Das wird heute von der Straßenverkehrsbehörde allerdings mit Blick auf
         die Abgrenzung der Rechtsprechung zwischen der Verkehrssicherungspflicht für Bäume im Waldbestand
         einerseits und für Straßenbäume andrerseits in Frage gestellt und auch mit Blick auf einen eventuellen
         Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB hinsichtlich von Baumteilen, die in den Straßenraum ragen.

         Verkehrssicherungspflicht der Straßenverkehrsbehörde oder des Waldbesitzers

         Ein weitere vergleichbare Regelung findet sich in Straßengesetzen, aus denen sich eine  Verkehrs-
         sicherungspflicht der Straßenverkehrsbehörde bei Schneebruch ableiten lässt, und zwar aus den Vor-
         schriften über Schutzmaßnahmen, wie sie in § 11 FStrG und dementsprechend in den Landesstraßenge-
         setzen geregelt sind. Hiernach haben die Eigentümer anliegender Grundstücke die notwendigen Vorkeh-
         rungen zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen zu dulden. Als nachteilige Einwirkungen
         sind Einwirkungen der Natur wie beispielsweise Schneeverwehungen und Steinschlag genannt. Auch
         wenn der Schneebruch von Ästen keine unmittelbare Einwirkung der Natur ist, trifft der Grundgedanke
         der Regelung von Schutzmaßnahmen auch hier zu.












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