Page 95 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Verkehrssicherungspflicht und Kostenlast bei
Schneebruch aus Waldrandbäumen an öffentlichen Straßen
Immer wieder stellt sich im Winter die Frage, wer bei Schneebruch aus Waldrandbäumen entlang öffent-
licher Straßen verkehrssicherungspflichtig ist und wer die Kosten der Gefahrenbeseitigung zu tragen hat.
Da nicht nur die Straßengesetze, sondern auch die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beachten sind,
ist neben der verschuldensabhängigen Verkehrssicherungspflicht der Straßenverkehrsbehörde oder des
Waldbesitzers bei Schneebruch auch ein eventueller verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch
der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 1004 BGB gegen den Waldbesitzer zu prüfen mit der Folge, dass
der Waldbesitzer gegebenenfalls die Kosten der Gefahrenbeseitigung zu tragen hat.
Unterschiedliche Fallgestaltungen
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
n Wenn über die Straße ragende Äste von Waldrandbäumen infolge ungewöhnlicher Schneelasten zu
brechen drohen und eine Gefährdung des Verkehrs darstellen, wer ist verkehrssicherungspflichtig und
muss handeln, d. h. die Äste abschneiden, die Straßenverkehrsbehörde und/oder der Waldbesitzer?
n Wenn es bereits zu Schäden der Verkehrsteilnehmer durch Astausbruch infolge ungewöhnlicher
Schneelasten aus überhängenden Ästen von Waldrandbäumen gekommen ist, wer ist schadenser-
satzpflichtig, die Straßenverkehrsbehörde und/oder der Waldbesitzer?
n Bestehen Unterschiede im Hinblick auf den Zustand der über die Straße ragenden Äste (z. B. Totholz)
und hinsichtlich der Höhe der Äste (Lichtraumprofil)?
n Inwieweit kann die Straßenverkehrsbehörde, wenn sie tätig geworden ist, die Erstattung der Kosten
vom Waldbesitzer verlangen, d. h. hat sie einen Beseitigungsanspruch gegen den Waldbesitzer aus
§ 1004 BGB und ist der Waldbesitzer „Störer“ im Sinne dieser Vorschrift?