Page 92 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Rechtsprechung zu Massaria-Befall,
FLL-Baumkontrollrichtlinien und zweimal jährlichen Baumkontrollen
Das OLG Köln hat durch ein Urteil vom 29. Juli 2010 die Weichen für die Abstände zwischen den
Baumkontrollen neu gestellt und die neueste Rechtsprechung zu Massaria-Befall und FLL-Baumkont-
rollrichtlinien nicht nur bestätigt, sondern darüber hinaus noch konkretisiert. Schon das LG Köln hatte
sich in seinem Urteil vom 4. Dezember 2009 zur Verkehrssicherungspflicht bei Massaria-Befall geäußert.
Nahezu zeitgleich und unabhängig von dieser Entscheidung hatte dann das LG Bonn in einem Urteil vom
13. Januar 2010 mit einem ähnlichen Fall befasst und ebenso wie das LG Köln unter Berufung auf die
FLL-Baumkontrollrichtlinie den Schadensersatzanspruch gegen die Kommune nach einem Astausbruch
durch Massaria-Befall abgelehnt. Hier war die Häufigkeit der Baumkontrollen maßgebend, und in diesem
Zusammenhang hatte das LG Bonn eine zweimal jährliche Baumkontrolle abgelehnt.
Urteil des OLG Köln vom 29. Juli. 2010 zu den FLL-Baumkontrollrichtlinien
Gegen das Urteil des LG Bonn wurde Berufung eingelegt, die das zuständige OLG Köln ohne Zulassung
der Revision abgelehnt hat, wobei das Urteil des LG Bonn in allen Punkten bestätigt wurde. Das OLG Köln
geht in seinen Urteilsgründen ausführlich auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur zweimal jährlichen
Baumkontrolle ein und stellt nun unter Berufung auf die FLL-Baumkontrollrichtlinien und anschließend
auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2004 endgültig klar:
„Diese Rechtsprechung ist inzwischen durch neue fachliche Erkenntnisse überholt. Eine starre Kontrolle
zweimal im Jahr wird mittlerweile als baumpflegerisch nicht sinnvoll und angezeigt angesehen, weil
sie den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht wird). Dem trägt die von der Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. entwickelte Baumkontrollrichtlinie, erstmals erschienen im
Dezember 2004, Rechnung, die die Häufigkeit der angemessenen Kontrolle aufgrund forstwissenschaft-
licher Untersuchungen nach der Gefahrenlage, der Baumart, dem Standort und dem Alter des Baumes
in differenzierter Weise bestimmt. Danach bedürfen Jungbäume in der Regel keiner Kontrolle, gesunde
und leicht beschädigte Bäume in der Alterungsphase auch bei erhöhten Sicherheitserwartungen des Ver-
kehrs, die vorliegend auf Grund der Verkehrsbedeutung des in der Nähe des Bahnhofs in Bad Godesberg
gelegenen Parkplatzes zu bejahen sind, einer einmal jährlichen Regelkontrolle. Die Alterungsphase be-
ginnt zwischen 50 und 80 Jahren.“
ESD
2019