Page 88 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Zeitangabe für erforderliche Sicherungsmaßnahmen


         Nach Abschluss einer Baumkontrolle werden die festgestellten Schäden und die zur Herstellung der Ver-
         kehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen dokumentiert. Wenn in dem Zeitraum zwischen der Baum-
         kontrolle und der Durchführung der dokumentierten Maßnahmen der betreffende Baum umstürzt oder
         Äste aus seiner Krone brechen, stellt sich die Frage, ob der Baumkontrolleur für die verursachten Schäden
         haftet. In der Rechtsprechung wird seit Längerem die Forderung erhoben, dass für die Durchführung der
         Arbeiten zur Herstellung der Verkehrssicherheit eine Zeitangabe zu erfolgen hat, andernfalls der Baum-
         kontrolleur zur Verantwortung gezogen werden kann.

         Urteil des Landgerichts Berlin

         In diesem Sinn hat auch das Landgericht (LG) Berlin in einem Urteil vom 24. Juni 2009 (Az.: 86 O 130/09)
         entschieden. Es ging um einen Pkw-Schaden durch eine umgestürzte Robinie, die von dem zuständigen
         Baumkontrolleur nach der durchgeführten Sichtkontrolle für eine weitere Untersuchung mit dem Resis-
         tographen vorgesehen war. Der Baum stürzte aber vor Durchführung dieser Untersuchung bei starkem
         Wind um.

         Mit ausschlaggebend für die Verurteilung des Baumeigentümers (Straßenbaulastträger) zum Schadens-
         ersatz war hier die Tatsache, dass der Baumkontrolleur die für erforderlich angesehene eingehende
         Untersuchung mit dem Resistographen nicht terminiert hatte, d. h. dass er keinen Zeitpunkt vorgege-
         ben hatte, bis zu welchem die Maßnahme spätestens erfolgen musste. „Den Baum lediglich für weitere
         Untersuchungen zu einem unbestimmten Zeitpunkt mittels Resistographen vorzumerken, entsprach
         hingegen nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 4 RBU. Die Amtspflichtverletzung war auch ursächlich
         für den geltend gemachten Schaden.“

         Das wäre im Ergebnis kaum zu beanstanden, wenn denn der Nachweis der Ursächlichkeit geführt wor-
         den wäre. Die Urteilsbegründung ist jedoch nicht nur in diesem Punkt kritisch zu hinterfragen.













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