Page 89 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung (RBU) als Maßstab für die
Verkehrssicherungspflicht
Das LG Berlin führte im Sinn des Bundesgerichtshofs (www.baeumeundrecht.de) aus: „Es gibt kein ver-
bindliches Regelwerk, das umfassend darüber Auskunft gibt, was der Verkehrssicherungspflichtige im
Einzelnen zu tun oder zu unterlassen hat, um im Falle eines Falles nicht zu haften.“ Dennoch stützt sich
das Gericht auf das Rundschreiben RBU im Sinne eines maßgeblichen Regelwerks, wenn es heißt: „In
ihrem Rundschreiben über den Bau und die Unterhaltung von Straßengrün (im Folgenden genannt: RBU)
hat die Berliner Senatsverwaltung am 17. August 2001 Empfehlungen abgegeben, um für den Bau und
die Unterhaltung von Straßengrün wieder eine einheitliche Grundlage zu haben. Diese Empfehlungen ent-
sprechen den von der Rechtsprechung zuletzt entwickelten Grundsätzen zur Ausgestaltung der Verkehrs-
sicherungspflicht bei Straßenbäumen und werden deshalb zur Definition der Verkehrssicherungspflicht
des Beklagten herangezogen.“
So wie die Empfehlungen im RBU vom LG Berlin verstanden werden, entsprechen sie tatsächlich den
von der Rechtsprechung entwickelten – und zwar immer strengeren – Grundsätzen und erhöhen die
Anforderungen sogar noch. Das Gericht stellt zunächst fest, dass nach § 19 Abs. 4 RBU unverzüglich die
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, wenn bei der Prüfung der Verkehrssicherheit von
Bäumen Schäden oder Mängel festgestellt werden, die auf eine unmittelbar drohende Gefahr schließen
lassen. Das ist uneingeschränkt zutreffend.
Danach tendiert das Gericht jedoch in eine Richtung, die bei Unfällen von vorneherein eine Ver-
kehrssicherungspflichtverletzung im Blick hat, wenn überhaupt irgendwelche Schäden am Baum
festgestellt werden. „Auch bei einer möglichen Gefahr oder einem Gefahrenverdacht muss der Stra-
ßenbaulastträger nach § 19 IV RBU handeln. Ein Gefahrenverdacht liegt immer dann vor, wenn der
Behörde bestimmte Unsicherheiten bei der Diagnose des Sachverhalts bewusst sind und ihr deshalb
die Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erschwert wird. Dann hat der
Straßenbaulastträger unverzüglich vorläufige Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung, insbesondere
fachmännische Untersuchungen durch weitere, genauere und möglicherweise auch invasive Maßnah-
men durchzuführen. Wenn besondere wichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet sind,
hat der Sachverständige auch endgültige Maßnahmen zu treffen.“