Page 87 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
P. 87
5. Keine Vermutungen
– eine allgemeine Beschreibung typischer Geschehensabläufe reicht nicht aus,
– Rückschlüsse von Nachbarbäumen reichen nicht aus.
6. Eigene Untersuchungen
– Nicht das einer Baumart als typisch zugeschriebene Wurzelwerk ist maßgebend, sondern die
vom Sachverständigen selbst festgestellte Ausdehnung und Beschaffenheit des Wurzelwerks
des zu untersuchenden Baumes.
– Jedes angegebene Defektsymptom und jede angegebene nachteilige Auswirkung auf den
Baum muss nachgewiesen und dokumentiert werden.
– Eingearbeitete Fotos müssen einen hohen Aussagewert haben.
– In dubio pro arbore – im Zweifel für den Baum!
7. Beschreibung des Wahrscheinlichkeitsgrades
– nachvollziehbare Ausführungen über den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem bei den fest-
gestellten Defektsymptomen und Problemen mit einem Schadenseintritt gerechnet werden
musste
– auch Eingeständnis objektiver Grenzen einer Vorhersehbarkeit
8. Zeitangabe zur Baumkontrolle
– Angabe der Zeit, die der Baumkontrolleur zur Erkennung der Defektsymptome und Probleme
und für die Einschätzung der Gefahr gebraucht hätte einschließlich Rüstzeiten wie An- und
Abfahrt usw. (Zumutbarkeit der Baumkontrollen)
– Angaben zur Häufigkeit der durchgeführten Kontrollen
9. Erschwernisse der Baumkontrolle
– Angabe der Umstände, die außer Zeitgründen eine Baumkontrolle erschwert haben, z.B.
Wurzelanläufe verdeckt von Erdanschüttung, Bewuchs, Laub; z.B. Stamm und Kronenteile ver-
deckt von Rankgewächsen usw. (Zumutbarkeit der Baumkontrollen)
10. Verbot von rechtlichen Schlussfolgerungen
Unzulässig sind Sachverständigenfeststellungen wie:
– der Schaden war vermeidbar,
– der Schaden war vorhersehbar, ohne Angabe der sich unter Umständen aus 1. bis 9. ergeben-
den Einschränkungen
– Vorsicht bei der Aussage: Die Baumkontrollen waren zumutbar oder unzumutbar.
(Diese Entscheidung trifft grundsätzlich nur das Gericht. Es braucht aber fachliche Hinweise.)