Page 87 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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5.  Keine Vermutungen
             –  eine allgemeine Beschreibung typischer Geschehensabläufe reicht nicht aus,
             –  Rückschlüsse von Nachbarbäumen reichen nicht aus.

           6.  Eigene Untersuchungen
             –   Nicht das einer Baumart als typisch zugeschriebene Wurzelwerk ist maßgebend, sondern die
                vom Sachverständigen selbst festgestellte Ausdehnung und Beschaffenheit des Wurzelwerks
                des zu untersuchenden Baumes.
             –   Jedes angegebene Defektsymptom und jede angegebene nachteilige Auswirkung auf den
                Baum muss nachgewiesen und dokumentiert werden.
             –  Eingearbeitete Fotos müssen einen hohen Aussagewert haben.
             –  In dubio pro arbore – im Zweifel für den Baum!

           7.  Beschreibung des Wahrscheinlichkeitsgrades
             –   nachvollziehbare Ausführungen über den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem bei den fest-
                gestellten Defektsymptomen  und Problemen mit einem Schadenseintritt gerechnet werden
                musste
             –  auch Eingeständnis objektiver Grenzen einer Vorhersehbarkeit

           8.  Zeitangabe zur Baumkontrolle
             –   Angabe der Zeit, die der Baumkontrolleur zur Erkennung der Defektsymptome und Probleme
                und für die Einschätzung der Gefahr gebraucht hätte einschließlich Rüstzeiten wie An- und
                Abfahrt usw. (Zumutbarkeit der Baumkontrollen)
             –  Angaben zur Häufigkeit der durchgeführten Kontrollen

           9.  Erschwernisse der Baumkontrolle
             –   Angabe der Umstände, die außer Zeitgründen eine Baumkontrolle erschwert haben, z.B.
                Wurzelanläufe verdeckt von Erdanschüttung, Bewuchs, Laub; z.B. Stamm und Kronenteile ver-
                deckt von Rankgewächsen usw. (Zumutbarkeit der Baumkontrollen)
         10.  Verbot von rechtlichen Schlussfolgerungen
             Unzulässig sind Sachverständigenfeststellungen wie:
             –  der Schaden war vermeidbar,
             –   der Schaden war vorhersehbar, ohne Angabe der sich unter Umständen aus 1. bis 9. ergeben-
                den Einschränkungen
             –  Vorsicht bei der Aussage: Die Baumkontrollen waren zumutbar oder unzumutbar.
                (Diese Entscheidung trifft grundsätzlich nur das Gericht. Es braucht aber fachliche Hinweise.)
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