Page 97 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Es wird grundsätzlich von einer Zustandshaftung des Waldbesitzers hinsichtlich der Sicherheit der
Waldrandbäume entlang öffentlicher Straßen ausgegangen, wenn der Baum nicht außerhalb des
Waldrandes steht.
Da die gewöhnlichen Fallgestaltungen in der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht des Wald-
besitzers bei Umsturz eines Baumes oder Astausbrüchen aus Waldrändern den vorliegenden Fall des
Astausbruch infolge ungewöhnlicher Schneelasten, einem unvorhersehbaren Naturereignis, nicht treffen,
muss nach vergleichbaren Fallgestaltungen gesucht werden.
BGH-Beschluss vom 27.10.1988 zum Naturzustand
Beispielsweise ging es in dem BGH-Beschluss vom 27.10.1988 um die Verletzung der Verkehrs-
sicherungspflicht wegen eines Baumsturzes auf eine öffentliche Straße, die durch einen so genannten
Grenzwirtschaftswald in Hessen führte, d. h. durch einen nicht bewirtschafteten Wald. Da der BGH hier
Ausführungen zum Naturzustand eines Waldes macht, ergeben sich Parallelen zum vorliegenden Fall.
Der BGH hatte in dem genannten Beschluss festgestellt, dass der streitbetroffene Bestand ein Gren-
zwirtschaftswald und deshalb nicht bewirtschaftet war. Daraus folgt für den BGH, „dass sein Zustand
als Naturzustand anzusehen ist“, für den der beklagte Waldeigentümer in dem entschiedenen Fall nicht
haftete. Der BGH stellte hier – wie auch in der neueren Rechtsprechung des BGH – fest: „Anerkann-
termaßen hat allerdings derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, im Rahmen
des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere aus-
geht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen
Erkenntnissen Möglichen gegen Windwurf und Windbruch, insbesondere aber auch gegen Umstürzen
aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist.“.
Der BGH trifft in diesem Urteil dann aber Feststellungen, die auch Bedeutung für die Frage nach der
Haftung des Waldeigentümers für Schneebruch aus Waldrandbäumen haben:
„Die Zustandshaftung des Grundeigentümers geht jedoch nicht soweit, dass der Eigentümer unterschieds-
los für alle Auswirkungen verantwortlich wäre, die rein tatsächlich von seinem Grundstück ausgehen.