Page 101 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Ergebnis

         n      Der Schneebruch wird – wie bereits ausgeführt – nicht durch eigene Handlungen des Waldbe-
            sitzers ermöglicht, sondern durch ein Naturereignis ausgelöst wie hier die ungewöhnlichen
            Schneelasten. Der Schneebruch ist allerdings dann auf ein pflichtwidriges Unterlassen des Waldbe-
            sitzers zurückzuführen, wenn es eine Pflicht des Waldbesitzers gibt, den Schneebruch beispielsweise
            durch Abschneiden des Überhangs zu verhindern und er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist.
            Insoweit ist zu unterscheiden, ob die jetzt durch die Schneelast brechenden Äste, die
            über die Straße ragen, vorher gesund waren oder ob sie bereits Totholz, Defekte oder
            andere Beschädigungen aufwiesen. Auch die Freihaltung des Lichtraumprofils spielt eine Rolle.
         n      Handelte es sich um gesunde Äste, die außerhalb des Lichtraumprofils über die Straße ragen, so gibt
            es für den Waldbesitzer in der Regel keine Verpflichtung, diese abzuschneiden. Wenn diese Äste
            infolge ungewöhnlicher Schneelasten abbrechen, so liegt kein pflichtwidriges Unterlassen vor, und
            der Waldbesitzer ist kein „Störer“ im Sinn des § 1004 BGB. Die volle Verantwortung für die
            Folgen des Schneebruchs liegt in diesem Fall bei der Straßenverkehrsbehörde. Sie muss die
            durch Schneebruch gefährdeten Äste auf eigene Kosten aus den Bäumen entfernen.

         n      Handelte es sich dagegen um vorgeschädigte Äste, die über die Straße ragen und von denen eine
            Gefahr für den Verkehr ausgeht, so ist der Waldbesitzer „Störer“ im Sinn des § 1004 BGB. Das
            gleiche gilt für Äste, die in das Lichtraumprofil der Straße ragen und den Verkehr beeinträchtigen. In
            beiden Fällen hat die Straßenverkehrsbehörde auch ohne den Schneebruch einen Beseitigungs-
            anspruch gegen den  Waldbesitzer. Sie  hat daher, wenn sie wegen ihrer vorrangigen
            Verkehrssicherungspflicht die Äste beseitigt, einen Anspruch auf Erstattung der ent-
            standenen Kosten.
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