Page 104 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Da bei Schadensersatzforderungen gegen die Straßenbehörde hinsichtlich des Verschuldens ein objekti-
ver Maßstab angelegt wird und dieser bei Behörden streng nach dem Stand der Technik und fachlichen
Erfahrungen beurteilt wird, kann der Straßenbehörde unter Umständen ein Verschulden nachgewiesen
und sie zum Schadensersatz verpflichtet werden. Hiervon ist der Straßenwärter in der Regel nicht be-
troffen. Die Klage des Geschädigten richtet sich gegen die Behörde, die eventuell Schadensersatz leisten
muss. Der Straßenwärter, der dem Geschädigten nicht direkt haftet, kann zwar von der Straßenbehörde
in Regress genommen werden, wie gesagt aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Letzteres also
nur, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Eine solche
Fallgestaltung ist beispielsweise denkbar, wenn tiefe und bereits klaffende Risse in Druckzwieseln an
Straßenbäumen unbeachtet bleiben. Diese Grundsätze mit der weitgehenden Freistellung des Beamten
oder Behördenbediensteten gelten aber nur im Zivilprozess.
2. Haftung im Strafprozess
Im Strafprozess i. d. .R. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung muss sich der Straßenwärter
wie jeder andere an der Vorwerfbarkeit seiner Handlungsweise messen lassen. Fahrlässig im strafrechtli-
chen Sinne handelt, wer einen Straftatbestand wie beispielsweise eine Körperverletzung rechtswidrig ver-
wirklicht, ohne dies zu wollen oder zu erkennen, ihm dies jedoch vorwerfbar ist.
Ob der Straßenwärter sich durch eine unzureichende Baumkontrolle strafbar gemacht hat,
entscheidet sich danach, ob er die bei der Beurteilung der Sicherheit des Baumes erforder-
liche Sorgfalt nach seinem persönlichen Vermögen – nicht nach dem in dieser Stellung all-
gemein geforderten Wissen – außer acht gelassen hat und vor allem, welche Einsichts- und
Handlungsfähigkeit ihm persönlich zugemutet werden konnte.
ESD
2019