Page 107 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Hinweise auf neuere Rechtsprechung
Verkehrssicherungspflicht im Wald*
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 2. Oktober 2012, Aktenzeichen: VI ZR 311/11
zu den Verkehrssicherungspflichten im Wald
Waldbäume, die entlang von Wegen und Straßen stehen, welche dem öffentlichen Verkehr gewidmet
sind, müssen in angemessenen Abständen fachkundig kontrolliert werden, daran ändert sich durch das
BGH-Urteil, vom 2. Oktober 2012, nichts. Allerdings, innerhalb des Waldes und den dortigen Wegen,
unabhängig davon wie stark diese begangen werden, haftet der Waldeigentümer nicht für waldtypische
Gefahren, so der BGH. Unter waldtypischen Gefahren versteht man Astbruch, umstürzende Bäume oder
auch Gefahren, die sich aus einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ergeben. Baumkont-
rollen muss der Waldeigentümer dort nicht durchführen. Wer den Wald betritt, so der BGH, tut dies auf
eigene Gefahr, soweit es um waldtypische Gefahren geht. Für nicht waldtypische Gefahren, wie sie sich
beispielsweise aus Bauwerken, Installationen und so weiter ergeben können, haftet der Waldbesitzer.
Das Urteil hat einen tragischen Unglücksfall aus dem Jahre 2006 und danach ergangene Urteile des
Landgerichts Saarbrücken bzw. Oberlandesgerichts Saarbrücken, also einen Einzelfall zum Hintergrund,
jedoch hat es darüber hinaus wegweisende Bedeutung. Für die Waldbesitzer stellt dieses BGH-Urteil eine
erhebliche Erleichterung und ein deutliches Mehr an Rechtssicherheit dar.
© marko wäldchen © marko wäldchen
Die Abbildung zeigt die waldtypische Gefahr eines Auf dieser Aufnahme ist eine nicht waldtypische (atypi-
umstürzenden Baumes. Für Schäden, die hieraus entste- sche) Gefahr zu sehen. Sollte jemand hier zu Schaden
hen haftet der Waldbesitzer nicht. kommen, so haftet der Waldbesitzer.
* Texte von Marko Wäldchen, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, FLL-Regelwerksausschussmitglied Baumkontrollen/
Baumuntersuchungen, Mitbegründer des BAUMZENTRUM’s, langjährige Zusammenarbeit mit Helge Breloer