Page 110 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Erneut stellt der BGH bemerkenswert klar heraus, dass es Lebensrisiken gibt, die hingenommen werden
müssen und spricht sich gegen überzogene Forderungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht aus.
Für Verkehrssicherungspflichtige stellt diese BGH-Entscheidung eine ganz erhebliche Entlastung dar.
Anforderungen an Baumkontrollen und Verkehrssicherungspflichtige*
Urteil des OLG Dresden vom 6. März 2013, Aktenzeichen: 1 U 987/12
Diesem Urteil ging ein Schadenfall voraus, bei dem ein städtischer Straßenbaum auf eine Lagerhalle
gekippt war. Die Klage des Geschädigten wurde zunächst vom Landgericht, dann vom OLG Dresden
abgewiesen. Das Urteil des OLG beinhaltete die Nichtzulassung der Revision beim BGH. Gegen die Nicht-
zulassung der Revision legte der Geschädigte Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde durch Beschluss
des BGH, am 28. Mai 2014 zurückgewiesen, III ZR 102/13.
In seinem Urteil machte das OLG Dresden deutlich, dass die Regelkontrolle durch geschultes Personal
durchgeführt werden muss, Personal, das Schadsymptome erkennt, deren konkretes Gefahrenpotenzial
zutreffend einschätzen und den erforderlichen Handlungsbedarf festlegen kann. Beim Fehlen ausreichen-
der, eigener Sachkunde müsste entsprechendes Fachpersonal hinzugezogen werden. Des Weiteren stellte
das OLG Dresden fest, dass es keinen generell festzulegenden Kontrollintervall geben könne. Die erfor-
derliche Häufigkeit und Intensität der Baumkontrolle sei eine Einzelfallentscheidung, die auf der Basis der
entsprechenden Fachkunde zu treffen sei. Zur Orientierung zog das OLG Dresden bei seinem Urteil die
FLL-Baumkontrollrichtlinien heran.
Dabei machte das Gericht Grenzen der Zumutbarkeit bei der Regelkontrolle von Bäumen deutlich. Es kön-
ne vom Baumkontrolleur nicht verlangt werden, dass er bei jeder Kontrolle Sichtbehinderungen im Bereich
des Stammfußes beseitigen müsse (hier denkt der Autor beispielsweise an Laub, Moos, Flechten, andere
Pflanzen, Stockausschläge, angeschütteten Boden). Dieser Aufwand könne in größeren Abständen oder
bei Vorliegen eines konkreten Anlasses gefordert werden. In diesem Kontext hob das OLG Dresden die be-
sondere Situation von Gebietskörperschaften hervor, die es mit einer Vielzahl von Bäumen zu tun hätten.
* Texte von Marko Wäldchen, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, FLL-Regelwerksausschussmitglied Baumkontrollen/
Baumuntersuchungen, Mitbegründer des BAUMZENTRUM’s, langjährige Zusammenarbeit mit Helge Breloer
ESD
2019