Page 106 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Wurde dem Straßenwärter die Fortbildung nicht ermöglicht, ist ihm die daraus resultierende Unkenntnis
         grundsätzlich nicht vorwerfbar. Zudem gilt im Strafrecht immer der Grundsatz: „In dubio pro reo“ – im
         Zweifel für den Angeklagten. Dem Straßenwärter muss also nachgewiesen werden, dass er die speziel-
         len Kenntnisse hätte haben müssen.

         Allerdings wird in diesem Zusammenhang dann untersucht werden, wer in der Straßenbehörde für die
         Fortbildung der Mitarbeiter zuständig ist. Wieweit die fehlende Sorge für eine Fortbildung des Baumkon-
         trolleurs zu einem Schuldvorwurf gegen den jeweiligen Vorgesetzten reicht, hängt dann wiederum von
         weiteren, in der Person des Vorgesetzten begründeten, subjektiven Komponenten ab.
         Auch im Strafverfahren wird ein Sachverständiger  hinzugezogen, um die fachlichen
         Aspekte  der Verkehrssicherungspflicht  für  Bäume zu  klären. Hier  kommt  der fachlichen
         Kompetenz des Sachverständigen eine besondere Bedeutung zu, und seine Beurteilung
         muss auch auf einem richtigen Rechtsverständnis beruhen. Der Sachverständige darf nicht
         den Fehler machen, sein Sachverständigenwissen zum Maßstab für das Wissen des hier
         beschuldigten Straßenwärters zu machen.




































     ESD
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