Page 102 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Die Haftung des Straßenwärters


         Wenn es zu Unfällen durch Straßenbäume kommt, haftet in erster Linie die zuständige Straßenbehörde.
         Zwar kann auch der Straßenwärter herangezogen werden, aber als Bediensteter einer Behörde genießt
         er vor allem im Hinblick auf Schadensersatzansprüche des Geschädigten einen viel größeren Schutz als
         beispielsweise der privat tätige Baumkontrolleur oder auch als der Sachverständige, der über die
         Sicherheit eines Baumes zu entscheiden hat.

         Kommt es zu einem Baumsturz oder einem Astausbruch und wird dadurch beispielsweise ein Kfz. beschä-
         digt und/oder ein Verkehrsteilnehmer verletzt, so kann der Geschädigte und Verletzte wegen des Sach-
         und Personenschadens im Zivilprozess Schadensersatzansprüche geltend machen und durch Strafantrag
         (wenn nicht bereits ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht) einen Strafprozess wegen
         fahrlässiger Körperverletzung in Gang setzen. In beiden Fällen wird geprüft, ob ein fahrlässiges Verhalten
         der Verantwortlichen vorliegt. Behördenintern ist das zunächst der Straßenwärter, der den Baum als sicher
         ein gestuft hat, zivilrechtlich haftet nach außen aber stets nur die Behörde.

         1. Haftung im Zivilprozess

         In Schadensfällen wird untersucht, wieweit ein fahrlässiges Verhalten zu dem Unfall geführt hat. Wenn
         ein solches fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird, haftet die zuständige Behörde für den entstan-
         denen Schaden wie Kosten der Reparatur des Fahrzeugs, Krankenhauskosten des Verletzten usw. Im
         Zivilprozess wird nicht der Straßenwärter verklagt, sondern die zuständige Behörde ist die Beklagte, und
         gegen sie ergeht ein entsprechendes Urteil.


         Der Straßenwärter ist von Schadensersatzansprüchen weitgehend freigestellt, weil die
         Behörde bei dem Mitarbeiter, der Fehler bei der Baumkontrolle gemacht hat, nur dann
         Rückgriff nehmen kann, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.
         Ob ein Verschulden vorliegt, richtet sich im Zivilprozess nach objektiven Maßstäben. Das bedeutet, dass
         es nicht darauf ankommt, was die Behörde bzw. ihre Mitarbeiter über die Vorhersehbarkeit von Baum-
         schäden tatsächlich wussten, sondern ausschließlich darauf, was sie ihrer Position entsprechend wissen
         mussten. Nach der Rechtsprechung des BGH muss jeder staatliche Amtsträger die zur Führung seines






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