Page 76 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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„Bei Straßen von erheblicher  Verkehrsbedeutung, namentlich Bundesstraßen und  Ausfallstraßen ...
         erscheint es im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes der Rechtsgüter der Verkehrsteilneh-
         mer unabweislich, dass der Verkehrsraum in dem Umfang, in dem er von Fahrzeugen mit den gesetz-
         lich maximal zulässigen Abmessungen in Anspruch genommen werden kann, von Bäumen und Ästen
         ebenso wie von sonstigen störenden Einflüssen freigehalten wird ... Dieser Schutz gilt für den Luftraum
         (,Lichtraum’) über der Fahrbahn, wobei der Lichtraum über der Fahrbahngrenze nicht lotrecht, son-
         dern nach dem Winkel zu ermitteln ist, ... so dass auch der über dem äußeren rechten, nur noch vom
         Bordstein begrenzte Fahrbahnrand gelegene Luftraum verkehrsicherungspflichtig ist.“

         Diese Feststellung des Gerichts ist für die Praxis beim Freischneiden des Lichtraumprofils, das heißt für die
         dabei vorzunehmenden Abmessungen, von Bedeutung.

         d.  Warnschilder

         Beachtung verdient auch die nur in einem Nebensatz enthaltende Klarstellung des OLG Dresden, dass
         Warnschilder mit Hinweis auf ein eingeschränktes Lichtraumprofil, wie sie durch die StVZO zugelassen
         sind, nicht geeignet sind, die Haftung des Baumeigentümers für in die Fahrbahn hineinragende Äste
         auszuschließen. Das wird vielfach angenommen, weil Gerichte hier ein Mitverschulden des Kfz-Fahrers –
         je nach Fallgestaltung – angenommen haben. Aber allein durch Hinweisschilder lässt sich grundsätzlich
         keine Haftung ausschließen, sondern der Umfang der Haftung kann unter Umständen eingeschränkt wer-
         den. Das gilt in anderen Fällen der Verkehrssicherungspflicht ebenso für das Schild „Betreten auf eigene
         Gefahr“ wie für andere Hinweisschilder auf mögliche Gefahren. Allerdings, so führt das OLG Dresden mit
         Blick hier auf die Bäume an Bundesstraßen aus, „gelten für Überführungen mit niedrigen Durchfahrten
         insoweit Besonderheiten, weil sie deutlicher wahrnehmbar sind und weil vor ihnen auf leichtere und
         wirkungsvollere Art, nämlich durch Anbringen von Markierungen und Maßgaben gewarnt werden kann.
         Bei Bäumen bleibt dagegen, weil Hinweise durch Warnschilder nicht ausreichen (OLG Köln a.a.O., BGH
         VersR 1968, 73) und fahrbahnbeschränkende Maßnahmen regelmäßig ausscheiden, als einziges Mittel
         die Entfernung des Hindernisses“.

         Das OLG Dresden, das offensichtlich falsche Schlussfolgerungen befürchtete, sah sich sofort im Anschluss
         an diese Feststellung in den Urteilsgründen zu dem Hinweis veranlasst: „Der Senat weist ausdrücklich
         darauf hin, dass zur Beachtung der Verkehrssicherungspflicht des ,Lichtraums’ ein generelles Fällen von
         Alleebäumen – auch entlang von Bundesstraßen – nicht erforderlich ist.“



     ESD
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