Page 73 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Der Umfang der gebotenen Sicherungsmaßnahmen hängt vielmehr – wie auch in den sonstigen Fällen
         der Verkehrssicherungspflicht – maßgebend von der Sicherheitserwartung der Verkehrsteilnehmer ab,
         soweit diese sich im Rahmen des Vernünftigen hält. Diese Erwartung ist aber nicht auf lückenlose
         Gefahrlosigkeit gerichtet, da ein solcher Zustand auch nach der Einsicht der durchschnittlichen
         Verkehrsteilnehmer praktisch nicht erreicht werden kann. Der Sicherungspflichtige muss daher auch in
         diesem Bereich nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen durchschnitt-
         lich sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht
         rechtzeitig einzustellen vermag.

         Aufgrund dieser notwendigen Begrenzung der gebotenen Sicherheitsvorkehrungen kann von den
         Führern außergewöhnlich hoher Fahrzeuge – wie etwa von Möbelwagen – auf Straßen von geringer
         Verkehrsbedeutung erwartet werden, dass sie ihre Aufmerksamkeit auch auf den „Luftraum“ der von
         ihnen befahrenen Strecke richten und vorsorglich einen seitlichen Sicherheitsabstand zu den am
         Straßenrand stehenden Bäumen einhalten. Daher dürfen die Fahrer solcher Fahrzeuge nur bei verkehrs-
         wichtigen Straßen davon ausgehen, dass keine Straßenbäume mit ihrem Stamm oder einem Ast in das
         Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen oder dass sie vor derartigen Hindernissen zumindest besonders
         gewarnt werden.
         Eine solche Differenzierung ist auch sachgerecht, da die Konzentration der Kraftfahrer auf verkehr-
         särmeren Straßen nicht in demselben Maße durch das Verkehrsgeschehen beansprucht wird wie dies
         auf Strecken mit hohem Verkehrsaufkommen der Fall ist. Daher hat der Senat der Funktion und Ver-
         kehrsbedeutung der jeweiligen Straße auch bei der Freihaltung des Lichtraumprofils von Hindernissen
         seit langem eine wesentliche Bedeutung beigemessen.

         Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung ab-
         zuweichen. Weder die allgemeine Verkehrszunahme noch die besondere Verkehrsdichte in Nordrhein-
         Westfalen hindern die Fahrer besonders hoher Fahrzeuge daran, bei der Benutzung verkehrsärmerer
         Straßen ein besonderes Augenmerk auf den ihnen zur Verfügung stehenden Lichtraum zu richten und
         ihre Fahrweise entsprechend einzurichten.“
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