Page 72 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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b) Lichtraumprofil
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 17. 5. 1994 deutlich gemacht, dass es keine recht-
liche Vorschrift gibt, welche besagt, dass der Luftraum über einer Straße in jedem Fall bis zu einer Höhe
von 4 m frei von Hindernissen und speziell von Baumästen gehalten werden muss. Die Höhenbegrenzung
von Fahrzeugen auf 4 m in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist keine solche Vorschrift.
Es gilt vielmehr die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, und diese richtet sich insbesondere nach der
Höhe des Verkehrsaufkommens.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm lag folgender Fall zugrunde. Ein Möbel-Lkw hatte auf
einer innerörtlichen Wohnstraße in Essen einen leicht in die Fahrbahn geneigten Stamm einer Platane in
3,50 m Höhe gestreift. Den hierbei entstandenen Schaden an dem Lkw sollte die beklagte Stadt wegen
Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht ersetzen. Das Landgericht Essen wies jedoch die Klage des
Geschädigten ab. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Fahrer des Möbel-Lkw dem erkennbaren Hindernis
ausweichen müssen. Es bestehe keine generelle Pflicht, den Luftraum über der Straße in 4 m Höhe frei-
zuhalten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Lichtraumprofils richte sich jeweils
nach der Verkehrsbedeutung der Straße.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte dieses Urteil des Landgerichts Essen unter grundsätzlichen
Überlegungen zur Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Lichtraumprofils:
„Zwar umfasst die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen nach anerkannter Rechtsprechung
grundsätzlich auch den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, deren Stämme oder Äste
in den Luftraum über die Fahrbahn ragen und zu Beschädigungen an Fahrzeugen mit hohen Aufbauten
führen können. Dabei sind jedoch die an den Sicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen nicht
für alle Straßen gleich hoch bemessen.
Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus § 32 Abs. 1 Satz 2 StVZ, wie das Landgericht zutreffend aus-
geführt hat. Die in dieser Regelung festgesetzte Höhenbegrenzung der Fahrzeuge auf vier Meter betrifft
eine zulassungsrechtliche Bauvorschrift und besagt nicht, dass der Luftraum über einer Straße in jedem
Fall bis zu dieser Höhe frei von Hindernissen – und damit auch von Baumstämmen und Ästen – gehal-
ten werden muss (BGH VersR 68, 72; ständige Rspr. des Senats, zum Beispiel 9 U 113/91; so auch OLG
Schleswig VersR 94, 359; OLG Köln VersR 91, 1265).
ESD
2019