Page 75 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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letztlich erforderliche Höhe mit Zahlenangaben fest. Es steht an keiner Stelle, dass für das Lichtraumprofil
         beispielsweise bis zu einer Höhe von 4,5 m Äste entfernt werden müssen. Es heißt nur, dass ein Fahrzeug
         mit 4 m Höhe die Straße gefahrlos benutzen können muss. „Bis zu welcher Höhe der Verkehrsraum von
         hereinragenden Ästen freizuhalten ist, hängt vielmehr von der Verkehrsbedeutung der Straße ab. Ihre
         Verkehrssicherheit und das ökologische Interesse an der Erhaltung alten Baumbestands sind gegenein-
         ander abzuwägen.“


         c.  Anhaltepflicht
         Das Schleswig-Holsteinische OLG hatte in seinem genannten Urteil vom 7. April 1993 bei einer Straße
         mit geringem Verkehr verlangt, dass der Fahrer notfalls hätte anhalten müssen, wenn die Straße bei
         entgegenkommendem Verkehr nicht breit genug zum Ausweichen gewesen sei. Das OLG Dresden hat
         diese Anhaltepflicht sogar dem Kraftfahrzeugführer auf einer Bundesstraße auferlegt. Er hätte, „wenn er
         wegen des Gegenverkehrs an dem Baum nicht mehr mit einem ausreichendem Abstand vorbeifahren
         konnte, vorher anhalten müssen, um den grob sorgfaltswidrig handelnden Überholer passieren zu las-
         sen.“ Das OLG Dresden sah ein Mitverschulden in dem Nichtanhalten und rechnete auch die durch
         den hohen  Aufbau des Lkw gesteigerte Betriebsgefahr hinzu, so dass sich der geltend gemachte
         Schadensersatzanspruch letztlich um 50 % minderte.

         Der Zivilprozess ist ein Beweisprozess. Insofern hat sich der Lkw-Fahrer, wenn er sich entlasten will, nach-
         zuweisen, dass er dem in die Fahrbahn ragenden Ast nicht ausweichen und nicht anhalten konnte. Die
         Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass derjenige, der auf ein Hindernis auffährt, entweder
         zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist. Die Grundlagen einer solchen tatsächlichen Vermutung muss
         der mit einem in die Fahrbahn ragenden Ast kollidierende Kfz-Fahrer erschüttern, das heißt er muss in
         diesem Ausnahmefall seine Unschuld beweisen.

         Das Mitverschulden des Geschädigten kann in einem unterschiedlichen Prozentsatz seinen
         Schadensersatzanspruch mindern, es enthebt den Baumeigentümer aber nicht von seiner grundsätzli-
         chen Verkehrssicherungspflicht  hinsichtlich  des  Lichtraumprofils.  Diese Verkehrssicherungspflicht  bein-
         haltet zwar nicht notwendigerweise, dass der Luftraum an allen Straßen gleichermaßen völlig in der
         für Fahrzeuge mit Maximalabmessungen notwendigen Höhe freizuhalten ist. Mit zunehmendem Ver-
         kehrsaufkommen  sind  aber  strengere  Maßstäbe  an  die  Verkehrssicherungspflicht  anzulegen.  Dazu
         führt das OLG Dresden aus:
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