Page 28 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Gesamtvergabe des Straßenbetriebs
Keine Losaufteilung erforderlich
OLG Frankfurt (Beschl. v. 14.05.2018, Az.: 11 Verg 4/18)
Das Hessische Wirtschaftsministerium hat eine Verkehrsinfrastrukturkommission eingesetzt, die neue
Wege für Finanzierung, Management und Werterhaltung der Straßeninfrastruktur erarbeitet hat. Ein
Ergebnis dieser Kommission ist ein Konzept, mit dem der gesamte Straßenbetriebsdienst einschließlich
Reinigung, Winterdienst und Instandhaltung und -setzung an einen Generalunternehmer vergeben wird.
Dazu wurde auch ein Vergütungskonzept entwickelt, das dem Auftragnehmer Pauschalzahlungen ver-
spricht, die jedoch gekürzt werden, wenn Teile der Infrastruktur nicht zur Verfügung stehen. Die Kommis-
sion will auf diese Weise Anreize setzen, damit die Auftragnehmer Instandhaltungs- und Begleitmaßnah-
men „betriebswirtschaftlich intelligent“ abstimmen, so dass sie möglichst wenige Störungen verursachen.
Ein Landkreis hat dieses Konzept nun in einer Ausschreibung umzusetzen versucht. Er will den Betriebs-
dienst für insgesamt 40 Kilometer Kreisstraßen als Block vergeben, und fordert zugleich auch die Sanie-
rung von jeweils mindestens 7 Kilometern Straße pro Jahr bei einer Laufzeit von acht Jahren. Jetzt aber
meldet sich ein Straßenbaubetrieb, der meint, dieser Auftrag sei in mehrere Fachlose aufzuteilen. Er selbst
sei nicht auf Straßenreinigung und Winterdienst eingerichtet und könne nur den baulichen Anteil anbie-
ten. Für eine Gesamtvergabe der Leistungen fehle die rechtliche Grundlage.
Das OLG Frankfurt stützt die Empfehlungen der Infrastrukturkommission. Eine derartige Gesamtvergabe
sei zulässig. Die Vergabeakte zeige, dass sich der Auftraggeber hinreichend mit der Abwägung zwischen
Losvergabe und Gesamtvergabe auseinandergesetzt habe. Das Konzept einer „ganzheitlichen Infrastruk-
turbetreuung“ habe erkennbar erhebliche Vorteile bei der Erreichung des Zieles, eine bestimmte Qualität
der Straßen sicherzustellen. Zudem hätte für den Bieter die Möglichkeit bestanden, denjenigen Anteil, auf
den er selbst nicht eingerichtet ist, durch Nachunternehmer oder eine Bietergemeinschaft einzubringen.
ESD
2019