Page 25 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Wohin mit dem Abbruch?


         Kreislaufwirtschaftsgesetz beachten!

         OLG München (Beschl. v. 09.03.2018, Az.: Verg 10/17)

         Der Auftraggeber schrieb die Beseitigung großer Mengen an teer- und pechhaltigem Straßenabbruch
         aus. Er verlangte von den Bietern, dass dieses Material vollständig thermisch verwertet werden müs-

         se. Die übrig bleibende mineralische Fraktion solle dann der Wiederverwertung zugeführt werden. Über
         diese Festlegung entbrennt ein Streit mit einem Bieter, der das Material zumindest teilweise stofflich
         weiterverwenden möchte, nämlich als Grundlage für die Anlage von Fahrwegen auf Deponien. Kernpunkt
         der Auseinandersetzung war schließlich die unterschiedliche Bewertung dieses Vorhabens: Während der

         Bieter darin ein zulässiges Recycling sieht, hält es der Auftraggeber für eine unzulässige Deponierung.

         Die Lösung findet sich bei einem Blick in das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das zunächst eine Rangfolge
         für die Abfallbehandlung vorgibt: Demnach geht das Recycling der Beseitigung vor. Ob der Bau von
         Deponiewegen als zulässiges Recycling anzusehen ist, musste nicht abschließend geklärt werden. Denn
         der Auftraggeber hätte zumindest prüfen müssen, ob es Wege für die Entsorgung des Straßenabbruchs

         gibt, die auf ein stoffliches Recycling hinauslaufen, sagt das OLG München. Stattdessen berief sich der
         Auftraggeber auf allgemeine Erwägungen zum Gesundheitsschutz, der eine vollständige Eliminierung der
         enthaltenen Schadstoffe erforderlich mache, sowie auf die Auffassung des Landesamtes für Umwelt, wel-
         ches eine thermische Verwertung von Straßenabbruch befürwortet. Ohne Prüfung auf alternative Entsor-

         gungswege ist aber die Grundlage der Ausschreibung nicht vollständig ermittelt. Aus der Dokumentation
         des Vergabeverfahrens war eine derartige Abwägung nicht erkennbar.

         Deswegen versetzt das OLG das Verfahren auch bis in den Stand vor Bekanntmachung zurück. Denn dem
         Bieter könne nicht im Wege des Vergabeverfahrens ein Entsorgungsweg vorgeschrieben werden, der mit
         den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht in Einklang zu bringen ist.
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