Page 27 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Übertragungsfehler


         Falscher Mengenansatz in selbstgefertigter LV-Abschrift

         VK Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 08.05.2018, Az.: 3 VK LSA 25/18)

         Für den Ausbau zweier Ortsstraßen hat der Auftraggeber die Verwendung von Abschriften oder Kurzfas-
         sungen des Leistungsverzeichnisses zugelassen, die durch die Bieter selbst gefertigt sind. Das birgt immer

         die Gefahr, dass sich dabei Übertragungsfehler einschleichen. So geschah es hier bei dem Mengenansatz
         für das Angleichen vorhandener Fahrbahnbefestigung. Statt 100 m², wie im Original-LV, hatte der Bieter
         in seine Abschrift 130 m³ eingesetzt, und seinen Preis aus dem Einheitspreis auch mit diesem Men-
         genvorsatz berechnet. Der Auftraggeber bemerkte den Fehler, änderte den Vorsatz und korrigierte den

         Endpreis entsprechend nach unten. Das Angebot ist dadurch von einem hinteren Platz auf die erste Stelle
         im Preisspiegel aufgerückt.

         Nachdem der im Eröffnungstermin noch führende Bieter davon unterrichtet wurde, dass er nicht den
         Zuschlag erhalten werde, weil ein anderer, nämlich der oben erwähnte, Bieter günstiger geboten habe,
         beantragte er zunächst die Einsicht in den korrigierten Preisspiegel und sodann die Nachprüfung der

         Entscheidung. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Auftraggeber den Preis nach unten
         korrigiert habe.

         Im Zuge der Nachprüfung kam dann der oben beschriebene Vorgang heraus. Doch der war nicht rechtmä-
         ßig, befindet die Vergabekammer. Bei der Korrektur habe es sich nämlich nicht um eine Berichtigung eines
         Rechenfehlers gehandelt. Die Multiplikation von Einheitspreis und Vordersatz war ja korrekt. Vielmehr

         habe die selbstgefertigte Abschrift vom LV abgewichen. Es liege also der klassische Fall der Änderung an
         den Vergabeunterlagen vor: Es war nicht dasjenige angeboten, was der Auftraggeber beschaffen wollte.
         Auch wenn es sich vermutlich beim Abschreiben nur um einen Tippfehler handelte: In einem solchen Fall
         ist ein Zuschlag nicht möglich. Sonst wäre der Auftraggeber der Gefahr ausgesetzt, dass sich ein Bieter

         später auf sein abweichendes Leistungsverzeichnis berufen könnte.
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