Page 31 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Lose müssen getrennt vergeben werden
Umgehung der Losaufteilung ist unzulässig
VK Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 10.07.2018, Az.: 3 VK LSA 39/18)
Das Gebot zur Losaufteilung in der VOB/A hat keine technischen Gründe. Es geht hierbei nicht darum,
technisch voneinander unterscheidbare Arbeitsabläufe aufzuteilen. Der Hintergrund ist vielmehr ein kauf-
männischer: Durch die Aufteilung in Lose soll ein breiterer Wettbewerb ermöglicht werden, weil dann
auch kleinere oder spezialisiertere Betriebe teilnehmen können. Das haben nicht alle Auftraggeber ver-
standen. Immer wieder findet man Fälle, in denen Lose getrennt ausgeschrieben, aber schließlich ge-
meinschaftlich vergeben werden – zumeist von weniger erfahrenen Vergabestellen bei unterschwelligen
Vergaben. Die Fälle werden meist nur aus Bundesländern bekannt, in denen es auch die unterschwellige
Vergabenachprüfung gibt.
So schrieb in Sachsen-Anhalt eine Vergabestelle im Namen dreier verschiedener Auftraggeber drei Lose
für die gemeinschaftliche Sanierung des Kanals und der Straßenoberfläche aus. Ein Los betraf den Hoch-
wasserschutz, ein weiteres den Ausbau des Abwasserkanals, ein drittes den Straßenbau. Der Auftraggeber
verlangte bereits in den Vergabeunterlagen, dass Interessenten zwingend auf alle drei Lose bieten müss-
ten. Seine Vergabeentscheidung erging dann zugunsten desjenigen Bieters, dessen Angebotssumme über
alle drei Lose die niedrigste war. Würde man allerdings das jeweils günstigste Angebot jedes einzelnen
Loses bezuschlagen, wäre die Gesamtmaßnahme 90.000 EUR billiger.
Die Vergabekammer hält die Zuschlagsentscheidung ebenso für rechtswidrig wie das gesamte Verfahren.
Der Auftraggeber müsse sich entscheiden, ob er losweise vergeben wolle oder eine Gesamtvergabe beab-
sichtige. Lose auszuschreiben, aber im Endeffekt die Angebote auszuwerten wie in einer Gesamtvergabe,
sei intransparent – und, wie sich hier zeigt, auch unwirtschaftlich. Deswegen müsse das ganze Verfahren
aufgehoben werden. Eine Neubewertung der Angebote genüge in diesem Falle nicht – obwohl keinerlei
Gründe erkennbar waren, die eine Gesamtvergabe rechtfertigen würden.