Page 31 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
P. 31

Lose müssen getrennt vergeben werden


         Umgehung der Losaufteilung ist unzulässig

         VK Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 10.07.2018, Az.: 3 VK LSA 39/18)

         Das Gebot zur Losaufteilung in der VOB/A hat keine technischen Gründe. Es geht hierbei nicht darum,
         technisch voneinander unterscheidbare Arbeitsabläufe aufzuteilen. Der Hintergrund ist vielmehr ein kauf-

         männischer: Durch die Aufteilung in Lose soll ein breiterer Wettbewerb ermöglicht werden, weil dann
         auch kleinere oder spezialisiertere Betriebe teilnehmen können. Das haben nicht alle Auftraggeber ver-
         standen. Immer wieder findet man Fälle, in denen Lose getrennt ausgeschrieben, aber schließlich ge-
         meinschaftlich vergeben werden – zumeist von weniger erfahrenen Vergabestellen bei unterschwelligen

         Vergaben. Die Fälle werden meist nur aus Bundesländern bekannt, in denen es auch die unterschwellige
         Vergabenachprüfung gibt.

         So schrieb in Sachsen-Anhalt eine Vergabestelle im Namen dreier verschiedener Auftraggeber drei Lose
         für die gemeinschaftliche Sanierung des Kanals und der Straßenoberfläche aus. Ein Los betraf den Hoch-
         wasserschutz, ein weiteres den Ausbau des Abwasserkanals, ein drittes den Straßenbau. Der Auftraggeber

         verlangte bereits in den Vergabeunterlagen, dass Interessenten zwingend auf alle drei Lose bieten müss-
         ten. Seine Vergabeentscheidung erging dann zugunsten desjenigen Bieters, dessen Angebotssumme über
         alle drei Lose die niedrigste war. Würde man allerdings das jeweils günstigste Angebot jedes einzelnen
         Loses bezuschlagen, wäre die Gesamtmaßnahme 90.000 EUR billiger.

         Die Vergabekammer hält die Zuschlagsentscheidung ebenso für rechtswidrig wie das gesamte Verfahren.

         Der Auftraggeber müsse sich entscheiden, ob er losweise vergeben wolle oder eine Gesamtvergabe beab-
         sichtige. Lose auszuschreiben, aber im Endeffekt die Angebote auszuwerten wie in einer Gesamtvergabe,
         sei intransparent – und, wie sich hier zeigt, auch unwirtschaftlich. Deswegen müsse das ganze Verfahren
         aufgehoben werden. Eine Neubewertung der Angebote genüge in diesem Falle nicht – obwohl keinerlei

         Gründe erkennbar waren, die eine Gesamtvergabe rechtfertigen würden.
   26   27   28   29   30   31   32   33   34   35   36