Page 33 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Warnleitanhänger erforderlich?


         Versicherung verweigerte die Zahlung

         AG Zeitz (Urteil v. 31.07.2018, Az.: 4 C 94/18)

         Immer wieder versuchen Versicherungsunternehmen, nach Verkehrsunfällen die Kosten für die Aufräum-
         arbeiten zu drücken. Meist wurden die Preise für die Ölspurbeseitigung angegriffen (siehe auch den

         Beitrag: „Verursacher muss auch hohe Kosten tragen“ weiter vorn in dieser Ausgabe). Hier unternahm
         ein Versicherer den Versuch, nicht die Ölspurbeseitigung selbst anzugreifen, sondern die Kosten für die
         Verkehrssicherung während der Reinigungsarbeiten. Er verweigerte die Zahlung von rund 20% der Scha-
         denersatzforderung, weil er die Sicherungsfahrzeuge für unnötig hielt.

         Außerdem sei es ohnehin nicht zulässig gewesen, an dem eingesetzten Warnleitanhänger das Vorschrifts-

         zeichen 222 zu zeigen. Der Versicherer meinte wohl, dass es keine Grundlage gebe, ihn in Regress für eine
         Signalisierung zu nehmen, die aus seiner Sicht hätte so gar nicht angeordnet werden dürfen. Außerdem
         seien die Kosten für das Zugfahrzeug des Anhängers überhöht, weil die Ölbeseitigungsfirma unnötiger-
         weise dafür einen Rüstwagen eingesetzt habe. Und zuletzt griff sie auch noch die Mengenberechnung für

         das eingesetzte Absperrmaterial an.

         Mit alledem blieb sie aber erfolglos. Das Amtsgericht urteilt auch hier analog den typischen Ölbeseiti-
         gungsfällen. Der Verursacher müsse prinzipiell diejenigen Kosten tragen, die dem Land für die Ersatz-
         vornahme der Arbeiten entstehen, zu denen eigentlich der Verursacher verpflichtet wäre. Die im wett-
         bewerblichen Verfahren gefundenen Einzelpreise des Beseitigungsunternehmens sind nicht angreifbar.

         Erstattet werden müsse derjenige Aufwand, der für eine zügige Beseitigung erforderlich ist. Deswegen
         ist es sachgerecht, einen Rüstwagen einzusetzen, um alles möglicherweise erforderliche Material sofort
         bereit zu haben, auch wenn er im Nachhinein nicht nötig war und nur den Anhänger gezogen hat. Einer
         detaillierten Betrachtung zur Richtigkeit des Zeichens 222 verweigert sich das Gericht: Dass eine Absper-

         rung jedenfalls erforderlich ist, liege (unabhängig vom verwendeten Zeichen) auf der Hand.
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