Page 26 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Bauzeitverschiebung


         Unnötiges Vorhalten einer Stahlgleitwand kann nicht berechnet werden

         BGH (Urt. v. 26.04.2018, Az.: VII ZR 81/17)

         In der Ausgabe 2018 dieses Einkaufsführers war ein Urteil des OLG Rostock erwähnt worden, das sich mit
         der nachträglichen Vergütung für das Vorhalten einer Stahlgleitwand befasst hatte. Im Jahr 2004 hatte

         der Auftraggeber deren Gestellung ausgeschrieben. Die Arbeiten waren für die Zeit von Herbst 2004 bis
         Frühjahr 2006 geplant. Tatsächlich begannen sie erst, als sie schon hätten beendet sein sollen. Während
         der gesamten Zeit hatte der Auftragnehmer die Gleitwand auf seinem Werkhof einsatzbereit vorgehalten.
         Dafür sprach ihm das OLG einen Vergütungsanspruch zu. Der Fall muss hier erneut aufgegriffen werden,

         denn der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil wieder aufgehoben.

         Der Auftragnehmer bleibt im Ergebnis nun doch auf seinen erhöhten Kosten sitzen. Denn der BGH geht
         die Sache aus einem ganz anderen Blickwinkel an. Nicht die unstrittige wiederholte und ununterbrochene
         Bindefristverlängerung ist für die Entscheidung maßgeblich. Vielmehr verweist der BGH darauf, dass auch
         bei einem verspäteten Zuschlag immer die ursprünglichen Vertragsbedingungen gelten. Das bedeutet:

         Wenn die Bauzeit später erfolgt, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf eine Mehrvergütung, wenn
         in der Zwischenzeit seine Kosten steigen. Hier hätte der Unternehmer seine Gleitwand anderweitig einset-
         zen können und für die dann beim tatsächlichen Baubeginn erforderliche Anmietung einer anderen Wand
         die Mehrkosten berechnen dürfen.

         Insbesondere die Vertragsbestimmung, mit der der Beginn der Bauzeit relativ an den Abschluss des Ver-

         gabeverfahrens gekoppelt war („12 Tage nach Zuschlag“), hat nach Auffassung des BGH bei einer Ver-
         schiebung der Bauzeit keinen Bestand mehr. Wenn sich der Zuschlagstermin verschiebt, müsse auch der
         Bautermin prinzipiell mit dem Auftragnehmer neu verhandelt werden. Damit ergebe sich dann auch nicht
         mehr die Pflicht des Unternehmens, sich während der gesamten Verschiebung jederzeit so leistungsbereit

         zu halten, dass mit den Arbeiten binnen zwölf Tagen begonnen werden kann.






     ESD
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