Page 24 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Gemeinkosten richtig zuordnen


         Die Bauleitung gehört zum Betrieb der Baustelle

         OLG Stuttgart (Urteil v. 27.02.2018, Az.: 10 U 98/17)

         Wohin mit den Personalkosten des Bauleiters, hat sich ein Bieter gefragt, als er feststellte, dass die ent-
         sprechende Position an der Stelle im Leistungsverzeichnis für ein Straßenbauvorhaben nicht mehr auf-

         tauchte, an der sie bei allen früheren Ausschreibungen gestanden hatte – nämlich direkt hinter den
         Kosten der Baustelleneinrichtung. Statt aber den Auftraggeber zu fragen, wo denn nun statt dessen diese
         Kosten zu berücksichtigen sind, hat er seinen Bauleiter einfach bei der Baustelleneinrichtung eingepreist
         und wurde prompt ausgeschlossen. Sein Angebot enthalte nicht die geforderten Preise, erklärte ihm der

         Auftraggeber.

         Das wollte der Bieter nicht auf sich sitzen lassen. Er sieht keinen Fehler in seinem Angebot und zieht vor
         Gericht: Wäre er nicht ausgeschlossen worden, hätte er den Zuschlag erhalten müssen, denn sein Ange-
         bot war preislich führend. Er begehrt also nicht nur die Erstattung seiner vergeblichen Bewerbungskosten,
         sondern auch den entgangenen Gewinn.

         Doch er scheitert in allen Instanzen. Denn der Auftraggeber hatte mehrere Formblätter beigefügt, aus

         denen eindeutige Kalkulationshinweise zu entnehmen waren. Aus dem Formblatt 212 habe sich ergeben,
         dass zwingend eines der beiden weiteren Formblätter 221 oder 222 habe ausgefüllt beigelegt werden
         müssen. Diese beiden Formblätter enthalten jeweils unterschiedliche zulässige Wege der Kalkulation der
         Baustellengemeinkosten, unter die ausdrücklich auch die Bauleitung fällt. Außerdem war im Leistungs-

         verzeichnis auch noch genau – und abschließend – aufgeschlüsselt, welche Kosten in die Baustellenein-
         richtung hätten eingerechnet werden dürfen. In dieser Aufstellung war die Bauleitung nicht enthalten.
         In der Summe waren diese Angaben ausreichend, damit ein branchenkundiger Bieter erkennen konnte,
         dass er die Gemeinkosten hätte den Einzelpositionen des Baubetriebes zuschlüsseln müssen. Dass dies in

         früheren Ausschreibungen anders geregelt war, spielt dabei keine Rolle.






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