Page 20 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Know-How-Transfer


         Personalaustausch zwischen Bietern

         VK Westfalen (Beschl. v. 30.01.2018, Az.: VK 1-42/17)

         Der Prokurist des Reinigungsdienstleisters macht sich nach vielen Jahren mit einem eigenen Unterneh-
         men selbständig. Anschließend konkurriert er mit seinem ehemaligen Arbeitgeber um den selben Auftrag

         zur Abfallbeseitigung und Straßenreinigung von Autobahnparkplätzen. Zu allem Übel liegt er – obwohl
         Newcomer auf dem Markt – preislich an führender Stelle. Sein früherer Betrieb hingegen rangiert bei
         den meisten Losen auf dem letzten Platz. Das ärgert den alten Chef. Er meint, sein früherer Prokurist sei
         zwingend in allen Losen auszuschließen, weil er sich wettbewerbswidrig verhalte. Schließlich habe er

         die Kenntnisse der Kalkulationsgrundlagen bei seinem Fortgang mitgenommen. Er dürfe also nicht mit
         seinem alten Arbeitgeber konkurrieren.

         Diese Vorstellung ist unter der Voraussetzung des Geheimwettbewerbs nicht nur praktisch nicht umsetz-
         bar. Sie ist auch rechtlich nicht begründet. Die Vergabekammer entscheidet, dass ein Wettbewerbsverstoß
         nicht vorliegt, denn zum Zeitpunkt der Ausschreibung war der Prokurist aus seinem früheren Betrieb

         bereits ausgeschieden. Er kann also nur allgemeine Kenntnis von Kalkualtionsgrundsätzen haben, nicht
         aber die Kalkulation des konkreten Angebotes kennen. Die Mitnahme von Wissen aus früheren Arbeits-
         verhältnissen wirft nicht vergaberechtliche, sondern arbeitsrechtliche Fragen auf, etwa nach Konkurrenz-
         ausschlussklauseln, die im Nachprüfungsverfahren nicht geklärt werden können.

         Erwähnt sei noch eine weitere Beanstandung in diesem Verfahren, weil sie exemplarisch zeigt, wie kleine

         Nachlässigkeiten große Wirkung haben können: Der Auftraggeber hatte hier in der Bekanntmachung
         auf das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ verlinkt. Doch keines der im Formblatt mit einem Stern
         gekennzeichneten Felder war angekreuzt, sodass nicht klar war, zu welchen Abschnitten des Formblat-
         tes überhaupt Erklärungen verlangt wurden. Damit waren nahezu alle Eignungskriterien nicht wirksam

         gefordert.






     ESD
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