Page 15 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Ausnahmsweise: Folgenloser Vergabefehler


         Ausbaubeiträge haben dennoch Bestand

         VG Potsdam (Urt.  v. 16.11.2017, Az.: 1 K 1306/16)

         In Brandenburg an der Havel wurde nach Straßenbauarbeiten das komplette 60 bis 70 Jahre alte Gra-
         nit-Mosaikpflaster der Gehwege ausgetauscht. Es wies schon erhebliche Schäden auf. Seine übliche Nut-

         zungszeit war bereits überschritten. Die Stadt hat daher die Kosten der Baumaßnahme auf die Anlieger
         in Form von Straßenausbaubeiträgen umgelegt. Die Kosten beliefen sich auf rund 327.000 Euro, wovon
         mehr als ein Sechstel allein auf einen einzigen Anlieger entfiel. Dieser Anlieger legte gegen den Her-
         anziehungsbescheid Widerspruch ein. Nach Zurückweisung des Widerspruches erhob er Klage vor dem

         Verwaltungsgericht.

         Er wies unter anderem darauf hin, dass die Bauarbeiten nicht korrekt nach den Regeln des Vergaberechtes
         ausgeschrieben worden waren. Die Kosten seien nämlich zu hoch gewesen. Auch sei ein Bieter beauftragt
         worden, der sich bei früheren Aufträgen als unzuverlässig erwiesen habe. Er habe zuvor gegen vergabe-
         rechtliche Bestimmungen verstoßen und hätte ausgeschlossen werden müssen.

         Diese Einlassung bleibt vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Es komme nicht darauf an, ob im Ver-

         gabeverfahren Fehler aufgetreten seien. Unstreitig habe der günstigste Bieter den Zuschlag erhalten.
         Mängel des Vergabeverfahrens seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sich daraus ergeben könnte,
         dass die Kosten höher als bei korrekter Durchführung waren. Das war hier nicht der Fall. Insofern war dem
         Anlieger kein Schaden durch die Vergabefehler entstanden. Die Gesamtkosten waren dadurch nicht über-

         höht, die Klage abzuweisen. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Für die Ausbaubeiträge zählt allein der
         Preis. Hat die Stadt durch den Vergabefehler statt dessen zu einem günstigen Preis möglicherweise eine
         schlechte Qualität erhalten, die eine vorzeitige Instandsetzung erfordern wird, so wären deren Kosten
         als Straßenunterhaltungskosten nicht auf die Anleger umlegbar, sondern müssten von der Stadt selbst

         getragen werden. Sie spielen für die Ausbaubeiträge daher keine Rolle.
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