Page 13 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Umrechnung nicht möglich


         Kilometerpreis statt Stundenhonorar

         VK Sachsen (Beschl. v. 04.10.2017, Az.: 1/SVK/022-17)

         Der Auftraggeber wollte neue Fahrzeuge für den Winterdienst beschaffen. Über deren Bauart stritt er mit
         einem Bieter vor der Vergabekammer. Der Bieter hatte die Ausschreibung so verstanden, dass für auszu-

         bringende Sole ein Ein- oder Mehrkammertank zulässig sei. Die Vergabestelle wollte sich jedoch auf ein
         Einkammersystem beschränken. Der Zusatz „oder gleichwertig“ bezöge sich nicht auf das Tanksystem,
         sondern nur auf das Material, aus dem der Tank gefertigt ist. Offenbar gab es zu diesem Thema bereits
         im Vorfeld des Nachprüfungsverfahrens eine heftige telefonische Auseinsandersetzung zwischen den Be-

         teiligten.

         Den Disput über den Aufbau des Soletanks hat der Bieter verloren. Aus der Gesamtschau auf die Ver-
         gabeunterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass sich der Auftraggeber auf ein Einkammersystem festlegen
         wollte, denn der Hinweis auf mögliche gleichwertige Alternativen zum Behältermaterial GFK fand sich
         an mehreren Stellen in der Leistungsbeschreibung. Deswegen sei die Formulierung „Einkammerbehälter

         aus GFK oder gleichwertig“ so zu verstehen, dass sich „oder gleichwertig“ allein auf „GFK“ beziehe und
         nicht auf den gesamten Behälter.

         Dem Nachprüfungsantrag war dennoch Erfolg beschieden. Bei näherem Hinsehen fiel nämlich auf, dass
         auch das Angebot des zweitplatzierten Bieters nicht wertbar war. Denn der hatte statt einer geforderten
         Kostenpauschale pro Kilometer Anfahrtsweg für Serviceleistungen an den Fahrzeugen satt dessen einen

         Preis pro Einsatzstunde des Service-Technikers angegeben. Derlei unterschiedliche Maßeinheiten lassen
         sich aber nicht ineinander umrechnen, weswegen letztlich diesem Angebot eine Preisangabe fehlte. Und
         auch das Angebot des dritten Bieters konnte nicht gewertet werden, denn der hatte vergessen, die ge-
         forderte Berechnung des Fahrzeugschwerpunktes bei Beladung vorzulegen. So konnte auf keines der

         eingegangenen Angebote der Zuschlag erteilt werden und der Antragsteller erhält bei der Wiederholung
         des Verfahrens eine neue Chance.
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