Page 8 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
P. 8

Winterdienst: Gesamtvergabe


         Kein getrennter Einkauf des Streumittels erforderlich

         OLG Jena (Beschl. v. 09.11.2016, Az.: 2 Verg 4/16)

         In Thüringen ist der Straßenbetriebsdienst weitgehend privatisiert. Deswegen gibt es keine landeseigenen
         Lagerhallen für Tausalz und andere Betriebsstoffe für den Winterdienst mehr. Folglich wird der Winter-

         dienst überall als Komplettleistung ausgeschrieben: Die Dienstleister müssen die Straßen mit eigenem
         Tausalz freihalten. Dafür hatte ein Auftraggeber in seinem Leistungsverzeichnis detaillierte Vorgaben
         gemacht: Über die Qualität des einzusetzenden Salzes, über die vorzuhaltenden Mengen, über den Mo-
         dus der Einlagerung der Betriebsmittel, die im Übrigen zusätzlich zur Dienstleistung gesondert vergütet

         werden sollen.

         Ein Tausalzlieferant hielt das für unzulässig. Er begehrte die Aufteilung des Auftrages in einen Dienst-
         leistungs- und eine Lieferleistungsanteil: Der Auftrageber hätte die Salzbeschaffung als Fachlos von der
         reinen Dienstleistung der Salzausbringung abtrennen und gesondert ausschreiben müssen. Dies zu unter-
         lassen verhindere, dass er sich um den Lieferanteil bewerben könne. Das OLG Jena weist dieses Ansinnen

         deutlich zurück. Der Interessent könne sich schließlich nur deswegen nicht auf den Auftrag bewerben,
         weil er nicht in der Lage sei, auch die Ausbringung seines Salzes anzubieten.

         Für das Begehren, aus einem Dienstleistungsauftrag denjenigen Teil als Fachlos abzutrennen, der die Be-
         schaffung der vom Dienstleister benötigten Einsatzstoffe betrifft, gebe es keine vergaberechtliche Grund-
         lage. Der Auftraggeber wolle kein Salz beschaffen, sondern wolle mit seiner Ausschreibung sicherstellen,

         dass die Straßen frei blieben. Es könne nicht Sinn des Vergabeverfahrens sein, dass man den Beschaffer
         einer Dienstleistung dazu verpflichtet, die Betriebsmittel des Dienstleisters zunächst zu seinem Eigentum
         zu erwerben, um es dann dem Dienstleister zur Verfügung zu stellen. Genau dies aber wäre – jedenfalls
         sofern der Betriebsmittelwert den Schwellenwert überschreitet – das Ergebnis, würde man dem Ansinnen

         des Interessenten stattgeben.






     ESD
     2019
   3   4   5   6   7   8   9   10   11   12   13