Page 11 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
P. 11

Schleudergefahr bekämpfen


         Dringlichkeit der Ölspurbeseitigung ist zwingend

         VK Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 04.09.2017, Az.: 3 VK LSA 70-72/17)

         Der alte Auftrag zur Ölspurbeseitigung lief aus. Die Landesbehörde schrieb daher die Neuvergabe der Leis-
         tung aus. Im Zuge eines Nachprüfungsantrages gelangte die Vergabekammer in diesem ersten Verfahren

         zu dem Schluss, dass gar keine wertbaren Angebote eingegangen waren. Ein Zuschlag konnte nicht erteilt
         werden. Der Altvertrag sah keine Verlängerungsoption vor. Es musste also eine kurzfristige Lösung ge-
         funden werden, um die Verkehrssicherheit nach Ölverunreinigungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber
         entschloss sich zu einer freihändigen Vergabe. Der Antragsteller im gescheiterten ersten Verfahren rügte

         auch dieses Vorgehen. Er hält eine öffentliche Ausschreibung für geboten. Er will damit das Verfahren neu
         aufrollen lassen, weil er sich in seinen Auftragschancen geschmälert sieht: Die Angebotsaufforderung im
         freihändigen Verfahren habe ihn später als die Konkurrenz erreicht.

         Die Vergabekammer billigt das Vorgehen des Auftraggebers. Der Auftragswert der Interimsvergabe sei so
         niedrig, dass hier nach dem Landesvergabegesetz zu entscheiden war. Aber auch oberhalb der Schwel-

         lenwerte sei es anerkannt, dass im Bereich der Daseinsvorsorge zwingende Dringlichkeitsgründe dafür
         sprechen könnten, ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, selbst wenn die Gründe im Bereich des
         Auftraggebers lägen. So lag der Fall hier aber gar nicht: Grund der Verzögerung ist schließlich das Schei-
         tern des ersten Verfahrens.

         Für den Umgang mit dringlichen Interimsvergaben gibt die Vergabekammer dann noch eine Richtschnur:

         Der Auftraggeber habe dem Wettbewerbsprinzip bei Interimsvergaben stufenweise Geltung zu verschaf-
         fen. Bei Vergaben bis zu drei Monaten könne der Bieterkreis auf ein Unternehmen beschränkt werden,
         bei Zeiträumen bis zu einem Jahr seien grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe
         aufzufordern und bei Zwischenvergaben von mehr als einem Jahr sei die Durchführung eines förmlichen

         Vergabeverfahrens erforderlich.
   6   7   8   9   10   11   12   13   14   15   16