Page 17 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Unerklärlicher Nachlass
Der Bieter muss die Korrektheit seiner Kalkulation beweisen
VK Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 06.12.2017, Az.: 3 VK LSA 88/17)
Ein erstes Vergabeverfahren für die Beseitigung von Fahrbahnverunreinigungen musste zurückversetzt
werden. Es drohte eine Versorgungslücke, weswegen der Auftraggeber eine Interimsvergabe für einige
Monate angestrebt hat. Doch noch bevor das Interimsverfahren zu einem Abschluss kommen konnte,
wurde das Hauptverfahren erfolgreich beendet. Die Interimsvergabe wurde überflüssig, das Verfahren
nach Angebotsschluss aufgehoben. Doch diese Aufhebung passte dem preislich führenden Bieter nicht.
Er hält sie für rechtswidrig und begehrt vor der Vergabekammer, dass zumindest dies festgestellt werden
möge.
Mit diesem Ansinnen bleibt er erfolglos. Denn er führte preislich mit einem solch enormen Vorsprung, dass
der Auftraggeber Zweifel an der Seriosität des Angebotes bekam. Deswegen hatte er nach Angebotsein-
gang (noch vor der Aufhebung) bereits eine Preisaufklärung eingeleitet. Er forderte von dem streitlustigen
Bieter die Darlegung der Kalkulation. Doch der legte nicht etwa ein Rechenwerk vor, wie er auf die Preise
kam, sondern sandte seine Bilanz ein und verwies ansonsten auf die Kalkulationsfreiheit des Bieters.
Das war der Vergabekammer dann doch etwas zu nassforsch: Die Darlegungen seien hinsichtlich ei-
ner objektiv nachprüfbaren Aufklärung nicht nachvollziehbar. Insbesondere könne nicht nachvollzogen
werden, dass der Bieter bei einem ordnungsgemäß kalkulierten Angebot zusätzlich noch 33% Nachlass
gewähren wolle – zumal ein erheblicher Anteil seiner Kosten durch eingeplante Nachunternehmerein-
sätze entstehe. Den Verdacht einer Mischkalkulation konnte er nicht ausräumen. Nicht der Auftraggeber
müsse die Unrichtigkeit einer Kalkulation nachweisen, sondern der Bieter deren Korrektheit. Das sei hier
nicht gelungen, das Angebot wäre auszuschließen gewesen. Ein Bieter, der ohnehin keine Auftragschance
hatte, kann durch die Aufhebung des Verfahrens in seinen Rechten nicht verletzt sein.