Page 18 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Verursacher muss auch hohe Kosten tragen


         Ausschreibung liefert grundsätzlich wirtschaftliches Ergebnis

         VG Karlsruhe (Urt. v. 14.12.2017, Az.: 2 K 5666/16)

         Noch einmal geht es um die Beseitigung von Fahrbahnverunreinigungen – jetzt aber aus einem ganz
         anderen Blickwinkel. Nach einem Zwischenfall, bei dem Betriebsstoffe ausgelaufen waren, wurde der

         Verursacher zur Zahlung der Kosten der Ölspurbeseitigung herangezogen. Der aber erachtet diese Kosten
         als viel zu hoch und klagt gegen den Bescheid. Er bezweifelt die Notwendigkeit einer Nassreinigung und
         meint, die Aufnahme der Betriebsstoffe mit Bindemittel wäre gleichwertig, aber kostengünstiger gewe-
         sen. Er wendet sich auch gegen die Pauschalierung der Kosten nach Länge der Ölspur und meint, nur eine

         Abrechnung nach Stundensätzen sei zulässig.

         Damit hat er keinen Erfolg. Die Wahl der Reinigungsmethode erfolgte durch die an den Ort des Scha-
         dens herbeigerufene Feuerwehr, die nach Inaugenscheinnahme der Verunreinigung eine Nassreinigung
         zur Gefahrenabwehr für erforderlich erachtet hatte. Ebenso hatte die Feuerwehr die Länge der Spur mit
         3 Kilometern bestimmt. Die Feuerwehr hatte auch das Reinigungsunternehmen beauftragt, weil eine

         solch lange Spur mit den der Feuerwehr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich gewesen wäre.
         Die entsprechende Ermächtigung dazu sei gegeben. Ein Ermessensfehler sei nicht zu erkennen.

         Insbesondere ist der Preis für die Nassreinigung nicht zu beanstanden, auch wenn er gegenüber auf Stun-
         denbasis arbeitenden Reinigungsunternehmen vierfach überhöht erscheint. Der Preis, der in einem korrekt
         durchgeführten Vergabeverfahren ermittelt wurde, sei prinzipiell angemessen. Schließlich sei es ja gerade

         der Zweck des Vergabeverfahrens, Aufträge zu angemessenen Preisen zu vergeben. Bei der Ausgestaltung
         des Verfahrens komme dem Auftraggeber ein großer Entscheidungsspielraum zu. Vom Auftragnehmer
         eine Pauschalierung nach Kilometern zu verlangen, sei im Hinblick auf die einfachere Rechnungsprüfung
         nicht zu beanstanden. Dass im Einzelfall dabei höhere Kosten abgerechnet würden als auf Stundenbasis,

         müsse der Verursacher hinnehmen.






     ESD
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