Page 21 - Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland
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Eine Asphaltschicht vergessen


         Kostenschätzung war unvollständig

         VK Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 09.02.2018, Az.: 3 VKLAS 03/18)

         Für die Anlagen von Stellplätzen hatte der Auftraggeber im Frühjahr 2017 eine Kostenschätzung erstellt.
         Im November desgleichen Jahres schrieb er die Leistungen aus. Zu seiner Überraschung lagen alle Ange-

         bote rund 50% über seiner Schätzung. Daraufhin hob er die Ausschreibung auf, weil er kein wirtschaft-
         liches Angebot erhalten hatte. Nunmehr soll nur noch ein Teil der Baumaßnahme realisiert werden, weil
         ansonsten die Haushaltsmittel nicht ausreichen würden. Die Reaktion verwundert den führenden Bieter.
         Er kann nicht verstehen, wieso eine so große Differenz zwischen Angebot und Kostenschätzung entstan-

         den ist. Deshalb beantragt er die Nachprüfung nach Landesrecht.

         Die Überprüfung der Vergabeakte lässt die Ursache erkennen. Die Vergabekammer bescheinigt dem Auf-
         traggeber, er hätte erkennen müssen, dass bereits im Frühjahr 2017 eine Preisentwicklung eingesetzt
         habe, die für die kommenden Monate deutliche Preissteigerungen erwarten lasse. Jedenfalls habe die
         Kammer diese Entwicklung bereits anhand der bei ihr anhängigen Verfahren beobachten können. Also

         habe diese Entwicklung auch dem Planer auffallen müssen. Deswegen sei es fahrlässig gewesen, die Ein-
         heitspreise in der Schätzung vor der Veröffentlichung der Ausschreibung nicht noch einmal zu überprüfen.
         Die Schätzung sei zwar fortgeschrieben worden, jedoch seien dabei nur neu hinzugetretene Positionen
         nachgetragen worden.

         Insbesondere fiel aber auch auf, dass die Schätzung und das spätere Leistungsverzeichnis nicht überein-

         gestimmt haben. So waren bei der Kostenermittlung nur zwei Asphaltschichten berücksichtigt worden, in
         der Ausschreibung wurden aber drei verlangt. Ebenso stimmten die Mengen von Schätzung und LV nicht
         überein. Eine derartig nachlässige Kostenschätzung konnte keinen vernünftigen Anhaltspunkt für die Be-
         reitstellung der Haushaltsmittel bieten. Daher hat die Aufhebung zwar Bestand, war aber als rechtswidrig

         einzustufen mit der Folge möglicher Schadenersatzansprüche des Bestbieters.
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