Page 34 - Reha-Einkaufsführer 2018/19
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Behinderung





          n    Bei Behinderten mit einem GdB von mindes-  n    Schwerbehinderten Haltern eines KFZ,  die
           tens 80 oder einem GdB von 70 und festge-  hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbe-
           stellter Gehbehinderung (Merkzeichen „G“)   hindert sind, wird die KFZ-Steuer erlassen.
           werden auch die Kosten für durch die Be-  Eine Halbierung der KFZ-Steuer gibt es für
           hinderung veranlasste private Fahrten mit   Schwerbehinderte, die gehörlos oder behin-
           dem KFZ als außergewöhnliche Belastungen   derungsbedingt im Straßenverkehr erheb-
           bei der Einkommensteuer (0,30 €/km) aner-  lich beeinträchtigt sind, falls sie nicht die
           kannt. Dabei wird eine Fahrleistung bis 3.000   „Freifahrt“ im öffentlichen Nahverkehr in
           Kilometer in der Regel als angemessen ange-  Anspruch nehmen. Andere Personen dürfen
           sehen (also ohne Einzelnachweis).  das KFZ dann aber nur unter zum Transport
                                             der behinderten Person oder für deren Haus
                                             haltsführung benutzen. Die KFZ-Steuer wird
                                             neuerdings vom Zoll erhoben, www.zoll.de,
                                             Telefon 0351-44834-550 (Auskünfte zu sons-
                                             tigen steuerlichen Regelungen: Finanzamt
                                             bzw. Steuerberater)
                                            Verkehr
                                            Parkplatz: Für Menschen  mit  außergewöhnli-
                                            cher Gehbehinderung (aG) stellen die Gemein-
                                            deverwaltungen auf  Antrag besondere blaue
                                            Parkausweise  aus, die inzwischen  EU-weit
                                            gelten. Diese berechtigen zum Parken auf Be-
                                            hindertenparkplätzen  (blaues Verkehrsschild
                        © Björn Wylezich/63548560/Fotolia
                                            mit Rolli-Symbol) sowie bis zu drei Stunden
                                            (nachzuweisen durch die Parkscheibe!) im ein-
          n   Private  Fahrten werden bei Behinderten,   geschränkten Halteverbot. Das gilt auch, wenn
           die außergewöhnlich gehbehindert (aG),   die betroffenen behinderten Personen gefahren
           blind (Bl) oder hilflos (H) sind, regelmäßig   werden. Fahrzeuge, die unberechtigt auf einem
           bis zu einer Fahrleistung von 15.000 km als   Behindertenparkplatz abgestellt sind, können
           außergewöhnliche Belastung anerkannt    sofort abgeschleppt werden, denn – so die
           (0,30 ?/km). Bei außergewöhnlichen Belas-  Gerichte – schwer gehbehinderte Menschen
           tungen, die zusätzlich zur Behindertenpau-  müssen darauf vertrauen können, dass an be-
           schale geltend gemacht werden, wird jedoch   stimmten Plätzen, z.B. Bahnhöfen, immer ein
           generell eine zumutbare Eigenbelastung   Behindertenparkplatz frei ist, und zwar gerade
           abgezogen, die sich nach Einkommenshöhe,   auch dann, wenn die anderen Parkplätze restlos
           Familienstand und Kinderzahl richtet.   belegt sind.










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