Page 32 - Reha-Einkaufsführer 2018/19
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Behinderung
I Erleichterungen für behinderte Menschen
Menschen mit Behinderungen haben in vielen Aufgepasst: Bei rückwirkender Feststellung
Lebensbereichen mit besonderen Schwierigkei- der Behinderung bzw. Erhöhung des GdB
ten und Benachteiligungen zu kämpfen. Des- werden auf Antrag (!) vom Finanzamt Steu-
halb werden ihnen auf zahlreichen Gebieten ern auch für vorangehende Jahre erstattet.
„Nachteilsausgleiche“ gewährt. Das gilt sogar dann, wenn die Steuerbeschei-
de schon bestandskräftig sind. Tipp: Stellen
„Das sind aber viele Regelungen“, denkt man- Sie den Antrag auf rückwirkende Erstattung
cher, der zum ersten Mal eine Übersicht über die sofort nach Erhalt des Feststellungsbeschei-
Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen des.
sieht. Seien Sie froh! Denn durch diese Regelun-
gen wird Ihnen – wenn Sie betroffen sind – viel- Arbeitnehmer können vom Finanzamt den
leicht geholfen! Pauschbetrag als Freibetrag in die Lohn-
steuermerkmale eintragen lassen, damit sie
Hier eine Übersicht (ohne Anspruch auf Voll- schon im laufenden Jahr etwas davon haben.
ständigkeit!): Es kann auch der Pauschbetrag des Ehe-
gatten eingetragen werden. In der Regel wer-
Steuern den die Pauschbeträge automatisch in den
Folgejahren berücksichtigt, längstens aller-
n Schwerbehinderte erhalten je nach Grad dings für die Gültigkeitsdauer des Behinder-
der Behinderung (GdB) bei der Einkommen- tenausweises.
steuer einen pauschalen Steuerfreibetrag für
außergewöhnliche Belastungen zwischen Pauschbeträge bei der Einkommensteuer
310 Euro und 1.420 Euro jährlich. Bei einer
Behinderung unter einem GdB von 50 wird GdB Pauschbetrag in Euro
der Pauschbetrag nur gewährt, wenn dem
behinderten Menschen wegen seiner Behin- 25 – 30 310
derung nach gesetzlichen Vorschriften Ren- 35 – 40 430
ten oder andere laufende Bezüge zustehen,
oder die Behinderung eine Einschränkung 45 – 50 570
der Beweglichkeit bewirkt oder auf einer 55 – 60 720
typischen Berufskrankheit beruht. Für Hilf-
lose, Blinde und Personen in Pflegestufe III 65 – 70 890
(bis Steuerjahr 2016) bzw. mit Pflegegrad 4 75 – 80 1060
oder 5 (ab 2017) beträgt dieser 3.700 Euro. Er
gilt immer für das ganze Kalenderjahr, auch 85 – 90 1230
wenn die Behinderung erst im Laufe des Jah- 95 – 100 1420
res festgestellt wird. Das Gleiche gilt auch bei
der Feststellung eines höheren GdB. Hilflos/Blind 3700
Pauschbetrag
für Hinterbliebene 370
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