Page 23 - Reha-Einkaufsführer 2018/19
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Pflegeversicherung
                    2018/19



           Berücksichtigung des Ehegatten    Berücksichtigung des Vermögens
           Kompliziert wird es, wenn das unterhaltspflichti-  Wenn die Einkommen der unterhaltspflichtigen
           ge Kind verheiratet ist. Dann wird nämlich auch   Kinder nach Anwendung der genannten Kriteri-
           das Einkommen des Ehepartners in die Berech-  en nicht ausreichen, den Bedarf zu decken, wird
           nung einbezogen. Für viele Menschen ist dies   auch das Vermögen in den Fokus genommen.
           überraschend, denn der Ehepartner hat doch
           überhaupt keine Unterhaltspflicht gegenüber   Hierfür hat die Rechtsprechung folgende Krite-
           den  Schwiegereltern. Der BGH hat  jedoch  in   rien entwickelt:
           zahlreichen Entscheidungen betont: Ehepartner
           haben sich durch Eingehung der Ehe verpflich-  n    Selbstgenutztes,  angemessenes Wohneigen-
           tet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zum Fa-  tum bleibt in jedem Fall unangetastet. Bei der
           milienunterhalt beizutragen. Dem entsprechend   Angemessenheit sind die Gerichte großzügig;
           wird  der  für  Familien  errechnete  Selbstbehalt   ein wichtiger Aspekt ist dabei, ob man sich
           von 3.240 Euro im Verhältnis der Einkommen   an den Lebensstil aufgrund der finanziellen
           der Ehepartner aufgeteilt.          Möglichkeiten über einen längeren Zeitraum
                                               gewöhnt hat. Dem  Unterhaltspflichtigen  ist
           In der Konsequenz bedeutet das: Je leistungs-  auch bei einem zu großen Haus nicht zuzu-
           fähiger der Ehepartner des unterhaltspflichtigen   muten, eine langjährig praktizierte Lebens-
           Kindes ist, umso mehr muss er zum Familienun-  führung einzuschränken. Einen Mietwert
           terhalt beitragen und umso höher ist sein Anteil   muss sich das Kind allerdings anrechnen
           an den 3.240 Euro. Entsprechend mehr Einkom-  lassen.
           men hat das unterhaltspflichtige Kind für den
           Elternunterhalt zur Verfügung. Hat dagegen der   n    Da die gesetzliche Rente nicht mehr aus-
           unterhaltspflichtige Ehepartner das höhere Ein-  reicht, den im Erwerbsleben erworbenen Le-
           kommen, trägt er entsprechend mehr zum Fa-  bensstandard zu halten, erkennen die Gerich-
           milienunterhalt bei und für den Elternunterhalt   te – wie vorhin bereits erwähnt – zusätzliche
           bleibt weniger Geld übrig.          Aufwendungen für die  Altersversorgung in
                                               Höhe von 5 Prozent des Bruttoeinkommens
           Zu Lasten der Eheleute geht der Bundesgerichts-  an. Dies entspricht bei Selbständigen  Auf-
           hof übrigens von einer Haushaltsersparnis von   wendungen von 25 Prozent. Die Regelung
           10 Prozent des Einkommens aus. Damit wird der   macht nur dann Sinn, wenn das hierdurch
           finanzielle Vorteil des Zusammenlebens – recht   angesparte Vermögen inklusive einer realis-
           zurückhaltend – berücksichtigt. Dass in der Kon-  tischen Verzinsung dem Kind belassen, also
           sequenz ein verheirateter Unterhaltspflichtiger   nicht in Anspruch genommen wird.
           mitunter mehr Elternunterhalt zahlen muss als
           ein unverheirateter mit gleichem Einkommen,
           hält der BGH durchaus für gerecht, denn über
           den  Familienunterhalt,  also  die  Ehe,  sei  die
           verheiratete Person zusätzlich finanziell abge-
           sichert. Dabei werden die Richter wohl mitbe-
           dacht haben, dass die Ehe vom deutschen Staat
           massiv finanziell gefördert wird – in erster Linie
           durch das Ehegattensplitting bei der Steuer.
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