Page 23 - Reha-Einkaufsführer 2018/19
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Pflegeversicherung
2018/19
Berücksichtigung des Ehegatten Berücksichtigung des Vermögens
Kompliziert wird es, wenn das unterhaltspflichti- Wenn die Einkommen der unterhaltspflichtigen
ge Kind verheiratet ist. Dann wird nämlich auch Kinder nach Anwendung der genannten Kriteri-
das Einkommen des Ehepartners in die Berech- en nicht ausreichen, den Bedarf zu decken, wird
nung einbezogen. Für viele Menschen ist dies auch das Vermögen in den Fokus genommen.
überraschend, denn der Ehepartner hat doch
überhaupt keine Unterhaltspflicht gegenüber Hierfür hat die Rechtsprechung folgende Krite-
den Schwiegereltern. Der BGH hat jedoch in rien entwickelt:
zahlreichen Entscheidungen betont: Ehepartner
haben sich durch Eingehung der Ehe verpflich- n Selbstgenutztes, angemessenes Wohneigen-
tet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zum Fa- tum bleibt in jedem Fall unangetastet. Bei der
milienunterhalt beizutragen. Dem entsprechend Angemessenheit sind die Gerichte großzügig;
wird der für Familien errechnete Selbstbehalt ein wichtiger Aspekt ist dabei, ob man sich
von 3.240 Euro im Verhältnis der Einkommen an den Lebensstil aufgrund der finanziellen
der Ehepartner aufgeteilt. Möglichkeiten über einen längeren Zeitraum
gewöhnt hat. Dem Unterhaltspflichtigen ist
In der Konsequenz bedeutet das: Je leistungs- auch bei einem zu großen Haus nicht zuzu-
fähiger der Ehepartner des unterhaltspflichtigen muten, eine langjährig praktizierte Lebens-
Kindes ist, umso mehr muss er zum Familienun- führung einzuschränken. Einen Mietwert
terhalt beitragen und umso höher ist sein Anteil muss sich das Kind allerdings anrechnen
an den 3.240 Euro. Entsprechend mehr Einkom- lassen.
men hat das unterhaltspflichtige Kind für den
Elternunterhalt zur Verfügung. Hat dagegen der n Da die gesetzliche Rente nicht mehr aus-
unterhaltspflichtige Ehepartner das höhere Ein- reicht, den im Erwerbsleben erworbenen Le-
kommen, trägt er entsprechend mehr zum Fa- bensstandard zu halten, erkennen die Gerich-
milienunterhalt bei und für den Elternunterhalt te – wie vorhin bereits erwähnt – zusätzliche
bleibt weniger Geld übrig. Aufwendungen für die Altersversorgung in
Höhe von 5 Prozent des Bruttoeinkommens
Zu Lasten der Eheleute geht der Bundesgerichts- an. Dies entspricht bei Selbständigen Auf-
hof übrigens von einer Haushaltsersparnis von wendungen von 25 Prozent. Die Regelung
10 Prozent des Einkommens aus. Damit wird der macht nur dann Sinn, wenn das hierdurch
finanzielle Vorteil des Zusammenlebens – recht angesparte Vermögen inklusive einer realis-
zurückhaltend – berücksichtigt. Dass in der Kon- tischen Verzinsung dem Kind belassen, also
sequenz ein verheirateter Unterhaltspflichtiger nicht in Anspruch genommen wird.
mitunter mehr Elternunterhalt zahlen muss als
ein unverheirateter mit gleichem Einkommen,
hält der BGH durchaus für gerecht, denn über
den Familienunterhalt, also die Ehe, sei die
verheiratete Person zusätzlich finanziell abge-
sichert. Dabei werden die Richter wohl mitbe-
dacht haben, dass die Ehe vom deutschen Staat
massiv finanziell gefördert wird – in erster Linie
durch das Ehegattensplitting bei der Steuer.