Page 11 - Reha-Einkaufsführer 2018/19
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Pflegeversicherung
                    2018/19



           Erfahrungsgemäß neigen viele Pflegebedürfti-
           ge dazu, im Gespräch mit dem Gutachter ihre
           Fähigkeiten besser darzustellen als sie in Wirk-
           lichkeit sind. Vielleicht weil sie sich schämen
           oder weil sie befürchten, ihre vertraute Umge-
           bung verlassen zu müssen. Vielen Menschen,
           die ihr Leben gut gemeistert haben, fällt es sehr
           schwer, im Alter Hilfe anzunehmen – und das
           auch noch im ganz persönlichen und mitunter
           intimen Bereich. Deshalb unser Tipp: Pflegende
           Angehörige sollten beim Besuch des Gutachters
           unbedingt anwesend sein und ihn über den tat-
           sächlichen Hilfebedarf informieren.
                                             © Ralf Kalytta/99904473/Fotolia
           Sehr häufig sind Pflegebedürftige körperlich
           zwar noch in der Lage, einzelne Tätigkeiten (z.B.
           Kämmen oder Waschen) auszuführen, aufgrund   Wie wir wissen, nehmen mit fortschreitendem
           Abbaus der geistigen Fähigkeiten tun sie es   Alter der Pflegebedürftigen die körperlichen
           aber nicht oder nicht richtig. Auch auf solche   und geistigen Kräfte weiter ab. Von daher fol-
           Umstände müssen Angehörige den Gutachter   gender wichtiger Hinweis:
           hinweisen.
                                             Beizeiten sollten die Pflegebedürftigen die An-
           Die neuen Begutachtungsrichtlinien gehen da-  gehörigen ihres Vertrauens umfassend schrift-
           rauf ein:                         lich bevollmächtigen, in ihrem Namen alle
                                             Angelegenheiten der Pflege- und Krankenversi-
           „Psychisch kranke und geistig behinderte   cherung wahrnehmen zu dürfen. Wenn eine sol-
           Menschen sind zwar noch in der Lage, die   che Vollmacht nicht vorliegt und die pflegebe-
           Verrichtungen des täglichen Lebens ganz oder   dürftige Person so stark geistig abbaut, dass sie
           teilweise motorisch auszuführen, aufgrund der   diese Angelegenheiten nicht mehr nachvollzie-
           Einschränkung  beim  Planen  und  Organisieren   hen kann, muss unter Umständen vom zustän-
           oder z. B. der fehlenden Krankheitseinsicht ist   digen Amtsgericht eine gesetzliche Vertretung
           jedoch die Fähigkeit verloren gegangen, die   („Betreuung“) angeordnet werden, siehe dazu
           Verrichtungen ohne die Hilfe einer weiteren Per-  „Selbstbestimmt statt bevormundet“.
           son durchzuführen.  In anderen Fällen werden
           die  Verrichtungen des täglichen Lebens zwar
           begonnen, jedoch  nicht  zielgerichtet zu Ende
           geführt. Wiederum andere Menschen können
           die  Verrichtungen zwar erledigen, gefährden
           sich jedoch hierbei im Umgang mit alltäglichen
           Gefahrenquellen, indem z. B. vergessen wird,
           den Herd oder fließendes Wasser abzustellen.“
           (D 4.0 / III. / 8.)
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