Page 9 - Reha-Einkaufsführer 2018/19
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Pflegeversicherung
                    2018/19



           I  �Wie bekomme ich Hilfe von der Pflegeversicherung?

           Leistungen  der  Pflegekassen  können  nur  ge-  1.   Mobilität:
           währt werden, wenn die versicherte Person
           (bzw. ein bevollmächtigter Angehöriger) bei ih-      Körperliche Beweglichkeit, z.B., ob die Per-
           rer Pflegeversicherung einen Antrag eingereicht    son allein aufstehen und vom Bett ins Ba-
           hat. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der die   dezimmer gehen kann oder ob sie sich selb-
           pflegebedürftige Person versichert ist.   ständig im Wohnbereich fortbewegen und
                                               Treppen steigen kann.
           Wichtig: Leistungen der Pflegekassen können
           nicht rückwirkend gewährt werden. Der Antrag   2.   Kognitive und kommunikative
           sollte deshalb umgehend bei Eintritt des Hilfe-  Fähigkeiten:
           bedarfs eingereicht werden.           Verstehen und Reden, z.B., ob die Person
                                               sich zeitlich und räumlich orientieren kann,
           Die Pflegekasse beauftragt dann den Medi-
           zinischen Dienst der Krankenversicherungen   ob sie Sachverhalte versteht, Risiken erken-
           (MDK) mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen   nen  und  Gespräche  mit  anderen  Men-
           für Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher   schen führen kann.
           Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Ein Gut-
           achter des MDK untersucht dazu die Person in   3.   Verhaltensweisen und psychische
           ihrer Wohnung bzw. im Heim. Die Feststellungen   Problemlagen:
           des Gutachters gelten rückwirkend für den Zeit-      Hierunter  fallen  unter  anderem  Unruhe  in
           punkt der Antragstellung. Das Gutachten muss   der Nacht oder Ängste und Aggressionen,
           innerhalb von fünf Wochen erstellt werden.  die für die pflegebedürftige Person und an-
                                               dere belastend sind, aber auch die Abwehr
           Das neue Begutachtungssystem        pflegerischer Maßnahmen.
           Die Maßstäbe für die Begutachtung pflegebe-
           dürftiger Menschen wurden am 1. Januar 2017
           durch ein vollkommen neues System abgelöst.
           Das neue System der Begutachtung soll den
           Grad  der  Selbstständigkeit  der  pflegebedürfti-
           gen Person in verschiedenen Bereichen feststel-
           len. Daraus ergibt sich dann die Einstufung in
           einen Pflegegrad.
           Der Gutachter bzw. die Gutachterin des Me-
           dizinischen  Dienstes  wird  beobachten,  wie
           selbstständig jemand ist und welche Beein-
           trächtigungen  der Selbstständigkeit  oder  der
           Fähigkeiten vorliegen. Das geschieht in der Re-
           gel bei einem vereinbarten Hausbesuch. Hierbei
           werden die Fähigkeiten der Menschen in den
           folgenden acht Lebensbereichen begutachtet:  © Gerhard Seybert/109856115/Fotolia
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